In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Wer jetzt seine Vergütungsansprüche nicht umgehend durchsetzt, der geht leer aus. Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wobei die Verjährung mit der Bauabnahme beginnt beziehungsweise, sobald die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die eigentliche Verjährungsfrist läuft aber stets erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang.
Viele Firmen und Architekten stecken tief in der Alltagsarbeit und denken nicht an diesen wichtigen Termin. Erinnern sie sich dann doch noch an ihre Rechte, beauftragen sie kurz vor Weihnachten den Baurechtler, diese für sie zu sichern. Das klappt aber nicht immer, denn die Zeit zum Jahreswechsel ist knapp.
Deshalb: Jetzt im Herbst schon alle Verjährungsfristen prüfen und umgehend Ansprüche geltend machen! Dabei reicht es nicht, eine eingeschriebene Mahnung zu schicken. Wenn die Verjährung droht, müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten.
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