Rechtstipp vom 14.11.2008

Werkvertrag: Eine Yacht wird vor Ort repariert

Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, bei dem es um die Nachbesserungsarbeiten an einer mangelhaften Yacht ging. Die Eigentümerin verlangte, dass die Arbeiten an ihrem Liegeplatz durchzuführen seien - zu Recht. Ihr sei es nicht zuzumuten, die Yacht zur Werft zu bringen, um sie dort reparieren zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten allein dem Verkäufer zur Last fallen. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung sei es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten bringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei als Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Nacherfüllung bestimmungsgemäß befinde (hier also am Liegeplatz der Yacht). (AZ: X ZR 97/05)

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