Wertersatz bei eBay eingeschränkt - des Kunden Freud, des Händlers Leid

Rechtsgebiete: IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, eBay & Recht
Rechtstipp vom 09.02.2010

Bei einem Kauf über das Internetauktionshaus eBay muss der Kunde für eine bestimmungsgemäße in Gebrauchnahme keinen Wertersatz leisten. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Anbieter gewerblich ist und ein Widerrufsrecht aufgrund des Fernabsatzvertrages besteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2009 unter Az: VIII ZR 219/08 entschieden.

Laut deutschem Gesetz hätte, um einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Falle eines Fernabsatzvertrages und des anschließenden Widerrufs zu begründen, spätestens bei Vertragsschluss in Textform über diese Pflicht des Wertersatzes hingewiesen werden müssen.

Da dies jedoch bei eBay technisch nicht möglich sei, würde ein Wertersatz des Kunden im Falle des Widerrufes ausscheiden.

Hintergrund ist, dass bei eBay der Vertrag dergestalt zustande kommt, dass der Verkäufer mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot abgibt und der Vertrag mit dem Höchstbietenden am Ende der Auktion oder dem Sofortkäufer zustande kommt. Nach nunmehr fast einhelliger Auffassung stellt eine Widerrufsbelehrung auf dem Computerbildschirm, also „Online" keine Textform dar, da eine Textform nur vorliegt, wenn die Information dauerhaft wiedergegeben werden könne (z.B. Fax, CD-Rom oder E-Mail).

Da der Vertrag bei eBay aber schon zustande kommt, bevor eine solche Information in Textform erteilt werden kann, scheidet ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aus.

Dieses Urteil ist im Interesse der Kunden einerseits erfreulich, da der Kunde nun die Ware auch bei Bestellungen prüfen kann, wie er dies bei einem Kauf im Fachgeschäft könnte.

Andererseits ist für Händler die Gefahr nun sehr groß, dass bei Käufen über eBay er quasi zum Verleiher mutiert, da Sachen nun bestellt, genutzt und dann aufgrund des Widerrufs innerhalb eines Monats zurückgegeben werden können. Hier wird oft das Beispiel „Kauf des Navigationssystem für den Urlaub" und die „Rückgabe des Abendkleides nach der Gala" genannt. Letztlich werden aber auch die Kunden darunter leiden, da die Händler diesen Umstand in ihre Preise einkalkulieren werden müssen, diese also steigen werden. Für die Händler bedeutet dies aber um so mehr darauf achten zu müssen, dass die Widerrufsbelehrung für Verbraucher korrekt formuliert wird, um nicht in die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu laufen.

RA Sascha Wolf


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