Der Süßwarenhersteller Haribo und dessen verantwortliche Vertriebsmitarbeiter müssen eine Geldbuße in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro zahlen. Dies hat das Bundeskartellamt (BKartA) entschieden. Es wirft Haribo einen unzulässigen Austausch über wettbewerbsrelevante Informationen vor.
Wie das Amt mitteilt, werden die Ermittlungen gegen zwei weitere Markenhersteller von Süßwaren noch fortgeführt. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt worden sei.
«Bestimmte Arten des Informationsaustauschs zwischen Unternehmen sind kartellrechtlich unzulässig», erläutert Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Der Wettbewerb werde durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich wie hier nicht um klassische Hardcore-Absprachen über Preise, Gebiete, Kunden oder Quoten handele.
Laut BKartA haben sich hochrangige Vertriebsmitarbeiter der vier betroffenen Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007 regelmäßig in einem informellen Gesprächskreis getroffen. In der so genannten Vierer-Runde habe sich der verantwortliche Vertriebsmitarbeiter von Haribo an dem gegenseitigen Informationsaustausch über den Stand und den Verlauf der jeweiligen Verhandlungen mit verschiedenen großen Einzelhändlern beteiligt. Auf diese Weise hätten die Unternehmen Kenntnis über die Rabattforderungen des Einzelhandels gegenüber den anderen, in der Runde vertretenen Süßwarenherstellern sowie deren beabsichtigte beziehungsweise erfolgte Reaktionen auf diese Forderungen erlangt. Die ausgetauschten Informationen waren nach Ansicht des Kartellamtes geeignet, das eigene Marktverhalten der Unternehmen in den Verhandlungen zu beeinflussen. Informationen dieser Art würden von den Unternehmen normalerweise vertraulich behandelt.
Bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigte das BKartA eigenen Angaben zufolge, dass Haribo bei der Aufklärung des Sachverhaltes kooperiert hat. Das Verfahren sei im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen worden. Der Bußgeldbescheid sei noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn könne Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.
Bundeskartellamt, PM vom 01.08.2012
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