Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen behaupteten Verstößen gegen die „40-EUR-Klausel“

Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Kaufrecht, eBay & Recht
Rechtstipp vom 24.06.2011

Wir beobachten weiterhin, dass der Berliner Rechtsanwalt Sascha Tawil für seinen Mandanten Thomas Baczewski wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Betroffen sind dabei vor allem Betreiber von Online-Shops, denen im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine fehlerhafte Handhabung der sog. „40-EUR-Klausel” vorgeworfen wird.

Dabei geht es in der Sache um eine Vorschrift des deutschen Widerrufsrechts die es dem Unternehmer ermöglicht, bei Sachen von bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher durch vertragliche Vereinbarung aufzuerlegen (§ 357 II S. 3 BGB).

Streitig ist dabei vor allem, wie die entsprechende vertragliche Vereinbarung auszusehen hat. Oftmals wird eine entsprechende Kostenübernahmeklausel von Anbietern lediglich in ihren Widerrufsbelehrungen erwähnt. Während einige Gerichte diese Praxis durchaus als rechtmäßig angesehen haben, stellt dies nach der Lesart anderer Gerichte einen Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorschrift und damit auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar, welche von Mitbewerbern des vermeintlichen Rechtsverletzers abgemahnten werden können. Auf Grund des sog. fliegenden Gerichtsstandes können sich die abmahnenden Wettbewerber jedoch das jeweilige Gericht aussuchen, an welchem sie tätig werden sollen, so dass mindestens bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung hier enormes Abmahnpotential besteht.

Problematisch ist dabei vor allem, dass sich bspw. viele eBay-Verkäufer selbst überhaupt nicht als Gewerbetreibende einstufen und sich daher über mögliche Auflagen des Wettbewerbsrechts auch gar keine Gedanken machen. Wie schnell man jedoch als Unternehmer im Sinne des Rechts gelten kann, haben wir bereits an anderer Stelle ausführlich berichtet. Vor allem sog. Powerseller können so im Fadenkreuz des Lauterkeitsrechts und damit taugliche Abmahngegner sein.

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sascha Tawil oder anderen erhalten haben, so sollten Sie auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein eigenmächtiges Vorgehen in der Sache kann die Gefahr beinhalten, dass mangels wettbewerbsrechtlicher Kenntnisse Ansprüche anerkannt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die über das rechtlich unbedingt Nötige hinausgehen. Daraus können weitgehende rechtliche und wirtschaftliche Folgen erwachsen.


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