Wettbüros für allgemeine Sportwetten: Nicht von Genehmigung einer Wettannahmestelle für Pferdewetten erfasst

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 18.02.2011
Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb zweier Wettbüros für allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Denn für die Nutzung der Büros für allgemeine Sportwetten fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung, so die Richter.

Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen zwei Wettbüros für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt – gestützt auf die Landesbauordnung – verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das VG gewandt. Dieses hat aber die Nutzungsuntersagung bestätigt.

Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt. Der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als «Sortimentserweiterung» eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten.

Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des einen Wettbüros entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das andere Wettbüro befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe von rund 260 Quadratmetern Grundfläche nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 03.02.2011, 3 L 60/11.NW und vom 09.02.2011, 3 L 59/11.NW

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