(Val) Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde gegen enwag wegen zu hoher Wasserpreise in Wetzlar bestätigt.
Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde Energie und Wasser hat im Mai 2007 dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar - enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH (enwag) - befristet bis zum 31.12.2008 untersagt, für die Lieferung von Trinkwasser zu allgemeinen Tarifpreisen mehr als 1,66 /m³ im Typfall 1 (Jahresverbrauch 150 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) und mehr als 1,48 /m³ im Typfall 2 (Jahresverbrauch 400 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) zu verlangen.
Gleichzeitig hat die Landeskartellbehörde festgestellt, dass die Wasserpreise der enwag für die Zeit ab dem 01.07.2005 insoweit missbräuchlich überhöht waren, als sie die vorstehenden Beträge überstiegen haben. Gegen diese Verfügung hat die enwag sofortige Beschwerde eingelegt. Jedoch ohne Erfolg: Die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde ist nach Meinung des OLG berechtigt.
Die kartellrechtliche Kontrolle der Endkundenpreise von Wasserversorgungsunternehmen richte sich nach den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in der Fassung des Jahres 1998. Danach liege hier ein Preismissbrauch vor. Die enwag fordere nämlich ungünstigere Preise als gleichartige Versorgungsunternehmen und habe nicht nachgewiesen, dass der Preisunterschied auf abweichenden Umständen beruhe, die ihr nicht zurechenbar seien (§ 103 V 2 Nr. 2 GWB 1998).
Die Anforderungen an die Gleichartigkeit der für den Preisvergleich heranzuziehenden Wasserversorger sind nach Auffassung des OLG nicht übermäßig hoch anzusetzen. Insbesondere könnten Strukturunterschiede der Versorgungsgebiete nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wasserversorger genau nachweise, wie sie sich im Einzelnen auf die Preise auswirkten.
Nur die Feststellungsentscheidung der Landeskartellbehörde hat das OLG aufgehoben. Eine solche Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn keine Untersagungsverfügung mehr ergehen könne, weil das beanstandete Verhalten bereits beendet sei. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2008, 11 W 23/07 (Kart)
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