Wichtige Gründe für die Abberufung eines Geschäftsführers nach § 38 GmbHG.

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1. Allgemeines zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Notwendigkeit zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH kann vielschichtig sein.

Diese reichen von längerfristiger Erkrankung des Geschäftsführers bis hin zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust, ja sogar strafbarem Handeln des Geschäftsführers.

Sofern die Gesellschafter eine Mehrheit zur Abberufung des Geschäftsführers haben, kann dies "einfach" im Beschlusswege erfolgen. Problematisch wird es, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und Stimmengleichheit oder sogar Stimmenmehrheit zu dessen Gunsten besteht.

Eine Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann dann nur erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag hier entsprechende Regelungen vorhält. Alternativ muss auf das GmbHG zurückgegriffen werden. Und dort ist nach § 38 Abs. 2 GmbHG eine Abberufung gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" möglich.

Wörtlich heißt es in § 38 Abs. 2 GmbHG:

"Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen."


2. Beispiele für einen "wichtigen Grund" nach § 38 Abs. 2 GmbHG:

Die Rechtsprechung hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes in folgenden Fällen angenommen:

  • die Annahme von Schmiergeldern;
  • bewusste Veranlassung einer Bilanzmanipulation;
  • Insolvenzverschleppung oder andere strafbare Handlungen; 
  • vorsätzliche Falschauskünfte gegenüber den Gesellschaftern;
  • nachdrücklich und andauernde Missachtung von Gesellschafterweisungen;
  • nachhaltiger Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als Gesellschaftergeschäftsführer;
  • Missbrauch und/oder Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke;
  • Tätlichkeiten/Handgreiflichkeiten gegenüber Mitarbeitern oder Mitgeschäftsführern und Gesellschaftern;
  • Verleumdung der Mitgesellschafter und/oder ihnen nahestehende Personen;
  • nachweisliche fachliche Inkompetenz und Ungeeignetheit zur Ausübung des Amtes als Geschäftsführer etc.

Hingegen stellen keinen "wichtigen Grund" dar:

  • Gründe, die bereits bei der Bestellung des Geschäftsführers bekannt waren;
  • ein hohes Alter des Geschäftsführers;
  • Verweigerung der Unterzeichnung eines Jahresabschlusses etc.


3. Besonderheiten bei einer 2-Personen-GmbH

Nach den entwickelten Kriterien der Rechtsprechung soll bei einer 2-Personen-GmbH zusätzlich auch ein schwerwiegendes und andauerndes Zerwürfnis zwischen den  Gesellschaftern die  Abberufung eines  Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund rechtfertigen. 

Hintergrund dieser Ausweitung ist die im Rahmen einer 2-Personen-GmbH häufig auftretenden "Pattsituation" wegen einer bestehenden 50:50 Stimmenverteilung. Eine Beschlussfassung im Sinne der Gesellschaft, insbesondere zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden bei dieser, wäre - auch wegen meist festgefahrenen Gesellschafterpositionen - ansonsten nicht möglich.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erhebt der Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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