Widerruf Darlehensvertrag: Kreditvertrag muss konkreten Verzugszins enthalten

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. April 2022 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und im Fall des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags entschieden, dass in einem Darlehensvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden muss. Durch das Urteil ergeben sich für Käufer von kreditfinanzierten PKW, die vom sog. Dieselskandal betroffen sind, die Möglichkeit der Rückabwicklung.

Teilfinanzierung eines gebrauchten BMW

Der Kläger erwarb im Juni 2016 eine gebrauchten PKW der Marke BMW zum Preis von 20.846 €. Er zahlte 3.000 € an und finanzierte den Restkaufpreis zu 47 Monatsraten zu 250 € und einer Schlussrate von ca. 9.400 €. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Angabe:

„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (…) pro Jahr (…) berechnet.“

Weiter enthielt der Darlehensvertrag den Zusatz, dass der Basiszinssatz jeweils zum. 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt wird.

2019 widerrief der Käufer den Darlehensvertrag und forderte die Bank zur Rückabwicklung auf. Die Bank lehnte eine Rückabwicklung mit dem Argument zurück, der Widerruf sei verfristet. Im Juni 2020 löste der Kläger das Darlehen ab und verlangte die Erstattung der Tilgungsraten sowie der Zinsen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht unterlag der Kläger zunächst mir seinem Begehren.

Wiedergabe gesetzlicher Verzugszinsen genügt notwendigen Pflichtangaben nicht

Der BGH gab der Revision des Klägers statt und gab seine bisherige Rechtsauffassung wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2021 auf. In Verbraucherdarlehensverträgen genügt nach Ansicht der Karlsruher Richter die bloße Wiedergabe gesetzlicher Verzugszinsen nicht.

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