Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung durch Erben

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Bestimmt der Erblasser einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung eine Bezugsberechtigung eines Dritten für die Todesfallleistung, so liegt hierin zunächst im sog. Deckungsverhältnis eine unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können.


Ob der hierin Begünstigte jedoch im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung letztendlich behalten darf, entscheidet sich hingegen nach dem sog. Valutaverhältnis. Hierbei kommt in aller Regel eine Schenkung in Betracht. Im vorliegenden, vom BGH im Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/08 – entschiedenen Fall hatten die Erben des Versicherungsnehmers anwaltlich vertreten die Bezugsberechtigung als Rechtsnachfolger des Erblassers angefochten. Dies erfolgte unstreitig vor einer Auszahlung der Versicherungssumme an den Dritten. Hierbei ist in der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich der konkludente Auftrag an diesen zu erblicken, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers gleichsam als Bote zu übermitteln.


Im vorliegenden Fall war dieser jedoch nach Auffassung des BGH vor Übermittlung wirksam widerrufen worden. Dem stand auch nicht entgegen, dass (lediglich) „die Bezugsberechtigung“ angefochten war. Denn nach dem wohlverstandenen Willen des Erklärenden wollte dieser vor allem konkludent auch das im Valutaverhältnis erteilte Schenkungsangebot bzw. den ebenfalls nur schlüssig erteilten Übermittlungsauftrag für das Schenkungsangebot widerrufen.


Hiernach kann es zu einem regelrechten Wettlauf mit der Zeit kommen, ob die Übermittlung des Schenkungsangebotes noch wirksam widerrufen wird, bevor es den Bezugsberechtigten erreicht hat. Ist dies bereits durch Auszahlung der Versicherungssumme anzunehmen, so kommt zumindest ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Erben in Betracht, sofern diese pflichtteilsberechtigt sind.


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