Widerruf der Verfügungsberechtigung bei gemeinsamem Ehegattenkonto durch den Erben

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Ehegatten verfügen meistens über ein gemeinsames Konto, über welches sie die alltäglichen Zahlungen vornehmen. I.d.R. sind beide Ehegatten berechtigt, alleine über das Konto zu verfügen, rechtlich nennt man dies ein Oder-Konto, weil es eben ausreicht, wenn der eine Ehegatten oder der andere Ehegatte über das Konto verfügt. Stirbt nun einer der Eheleute, so rücken dessen Erben in die Stellung des gestorbenen Ehegatten ein.

Wird der gestorbene Ehegatte durch den überlebenden Ehegatten beerbt, so gehört das Konto fortan dem überlebenden Ehegatten alleine. Oftmals treten aber neben dem Ehegatten auch noch sonstige Beteiligte als Erben auf (z.B. Kinder). Unter Umständen bilden sie dann mit dem Ehegatten gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Ehegatte vom Erbrecht ausgeschlossen ist und daher nicht am Nachlass beteiligt wird. In diesem Fall ist er zwar noch Mitinhaber des Bankkontos, jedoch wird ein Dritter Mitinhaber des Kontos oder aber auch eine Erbengemeinschaft.

Jede der beiden Parteien ist nun im Rahmen des Oder-Kontos alleine berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Dadurch sind Missbrauchsfällen Tür und Tor geöffnet.

Um dies zu verhindern, sehen die Kontoverträge i.d.R. das Recht der einzelnen Kontoinhaber vor, das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln, mithin das Alleinverfügungsrecht des anderen Mitkontoinhabers zu widerrufen. Erfolgt dies, so können die Kontoinhaber, also der überlebende Ehegatte und der/die Erbe/Erben, nur noch zusammen und nicht mehr einzeln über das Konto verfügen. Zwar wird dadurch das Kontoguthaben vor einem Zugriff geschützt – für den überlebenden Ehegatten kann hierdurch jedoch eine Zwangslage entstehen, da er nur noch mit Zustimmung der Erben Zugriff auf das Konto hat, z.B. um seine alltäglichen Zahlungen vorzunehmen. Wird diese Zustimmung verweigert, gerät der überlebende Ehegatte unter erheblichen Druck.

Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig seinen Nachlass zu ordnen und einen im Erbrecht spezialisierten Anwalt mit der Erstellung eines Testaments zu beauftragen. Ebenso sollte die Ehegatten wechselseitig sicherstellen, dass sie im Tod des jeweils anderen noch Zugriff auf „ihr“ Geld haben, um Zahlungen bewerkstelligen zu können. Gerne steht der Autor für Rückfragen zur Verfügung.


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