Widerruf eines Immobilienkredits wegen fehlender Pflichtangaben zu Gebäudeversicherung

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Bei Abschluss eines Immobilienkredits sehen viele Vertragsbedingungen standardmäßig vor, dass das Gebäude gegen Schäden versichert werden muss. Das OLG Düsseldorf hat zu einer Gebäudeversicherung mit Urteil vom 20.06.2017 entschieden, dass ein Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen werden kann, wenn zwar die allgemeinen Darlehensbedingungen die Pflicht zum Abschluss einer Gebäudeversicherung regeln, nicht jedoch die Vertragsurkunde des Darlehensvertrags den Kreditnehmer hierüber eindeutig aufklärt.

Die Kläger schlossen im August 2010 mit der Bausparkasse Wüstenrot eine Finanzierungsvereinbarung über ein sogenanntes Vorausdarlehen in Höhe von 50.000 Euro zu einem Festzins von 3,5 %. Zugleich schlossen sie einen Bausparvertrag ab, mit dessen Zuteilung und Sparrate das Darlehen getilgt werden sollte. Das Vorausdarlehen und der Bausparvertrag wurden, unter anderem durch Grundschulden, auf der von den Klägern bewohnten Immobilie abgesichert. Außerdem war eine Risikolebensversicherung Bestandteil des Vertragswerks. 

In der Widerrufsbelehrung in Bezug auf das Darlehen hieß es unter anderem: 

„Es können sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben“. 

In den einbezogenen allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse war eine Verpflichtung der Darlehensnehmer zum Abschluss einer Gebäudeversicherung geregelt, worauf auch in der Verbraucherinformation hingewiesen wurde. Dort heißt es u. a.:

„Das Pfandobjekt ist zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern (...)“.

Am 23.01.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Nach ihrer Ansicht war der Widerruf nicht verfristet, da einige der erforderlichen Pflichtangaben gefehlt hätten, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. 

Nach dem Urteil des OLG muss der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden. Die Widerrufsfrist habe aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, sodass der Widerruf wirksam ist. Denn der Vertrag habe nicht die vorgeschriebenen Hinweise auf die von der Bausparkasse als Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages verlangte Gebäudeversicherung enthalten. Dort finde sich lediglich der Hinweis, dass mit dem Vertragsschluss Kosten für eine Gebäudeversicherung verbunden sein können. In dieser Formulierung liege eine Irreführung des Kreditnehmers. Die Wortwahl suggeriere, dass der Kreditnehmer eine Wahl hätte, dass die Kosten auch eben nicht von ihm zu tragen seien. Die Formulierung bringe nicht zum Ausdruck, dass der Kreditnehmer zwingend verpflichtet ist, eine Gebäudeversicherung abzuschließen, die er auch bezahlen muss. Ein eindeutiger Hinweis auf die zwingende Verpflichtung des Kreditnehmers, eine Gebäudeversicherung abzuschließen und für deren Kosten aufzukommen, hätte nach Ansicht des Gerichts im Kreditvertrag geregelt werden müssen. 

Das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt, dass viele Banken, Sparkassen und Bausparkassen in ihren Darlehensbedingungen und den Darlehensverträgen für Immobilien oftmals unterschiedliche und damit irreführende Formulierungen bezüglich der Pflicht zum Abschluss einer Versicherung gewählt haben. Betroffen sind Verträge, die im Zeitraum vom 11.6.2010 bis zum 13. 6. 2014 geschlossen wurden. Enthalten diese keine eindeutige Formulierung in der Vertragsurkunde, können diese Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und rückabgewickelt werden. 

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit Kreditnehmer bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Gerne steht er auch Ihnen bei der Frage der Erfolgsaussichten eines Widerrufs im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.



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