Widerruf und Streitwert

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Ein wesentliches Problem bei der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung sind die hohen Streitwertfestsetzungen durch die Gerichte, die zu entsprechend hohen Kosten führen.

Bei einem Darlehen über ursprünglich € 200.000, das noch mit € 100.000 bei Widerruf valutiert, ist nach derzeit wohl überwiegender Auffassung der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und der Beendigung des Darlehensvertrags € 100.000, also die Restvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufs (so z.B. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Az. 17 W 21/05). Das LG Köln, Urteil vom 26.02.2015 (Az. 5 O 454/14) nimmt dagegen nur 80 % der offenen Valuta an.

Dagegen nehmen das OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 und Beschluss vom 10.09.2014 (Az. 9 U 120/14) und das LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2015 (Az. 325 O 299/14) deutlich niedrigere Werte an und nehmen die gezahlten oder auch die ersparten Zinsen als Streitwert.

Nun hat allerdings das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 27.02.2015 (Az. 19 W 60/14) ausgeführt, dass die ursprüngliche Valuta des Darlehens anzusetzen ist (in diesem Sinn wohl auch BGH, Beschluss vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14).

Dies wird man im Bereich des LG Frankfurt derzeit wohl als gegeben ansehen müssen.

Dies führt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu erheblichen Kosten. Nach der Auffassung LG Ulm würde im oben beschriebenen Beispielsfall das Kostenrisiko erster Instanz bei ca. € 12.100 liegen, nach der des OLG Frankfurt dagegen bei ca. € 17.300. Nach der Auffassung des LG Hamburg (aaO) dagegen wären es deutlich unter € 10.000.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung muss daher wohl abgewogen und entsprechend professionell begleitet sein.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich – und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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