Widerruf von Darlehensverträgen; es geht um deutlich mehr als die Vorfälligkeitsentschädigung!

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Immer wieder wird darauf verwiesen, dass sich durch den sog. „Widerrufsjoker“, der bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen eingesetzt werden kann, die Vorfälligkeitsentschädigung erspart werden kann bzw. diese zurück gefordert werden kann.

Dabei wird häufig vergessen, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf seines Darlehens deutlich weitergehende Ansprüche hat, die sich auch realisieren lassen.

So sind im Rahmen der Rückabwicklung der beidseitig erbrachten Leistungen auch die Leistungen des Darlehensnehmers angemessenen zu verzinsen, zuletzt etwa OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 und OLG Köln, 13 U 122/12, wobei nach der Rechtsprechung eine gezogene Nutzung von 5 % über dem Basiszinssatz seitens der Banken vermutet wird, vgl. BGH XI ZR 33/08, dort Rn. 29. Teilweise werden sogar noch höhere Zinssätze angenommen.

Darüber hat der Darlehensnehmer ggf. noch das Recht, den Nachweis nach § 346 Abs. 2, Satz 2, 2. HS BGB zu führen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zum marktüblichen Zinssatz gewährt wurde.

Beides kann insbesondere bei schon länger laufenden Darlehen erhebliche Ansprüche begründen und macht den Widerruf auch bei Darlehen sinnvoll, bei denen aufgrund einer nur noch kurzen Zinsbindungsfrist nur eine geringe Vorfälligkeitsentschädigung im Raum steht.

Der Verfasser dieses Beitrags (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) hat die vorbezeichneten Ansprüche schon in mehreren Verfahren (sogar außergerichtlich) durchgesetzt.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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