Widerruf von Immobiliendarlehen

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Die Umschuldung durch Widerruf von Immobiliendarlehen ist ein Thema, welches sowohl Verbraucher als auch Banken seit geraumer Zeit beschäftigt. Per Gesetz sind Banken verpflichtet, Verbraucher darüber zu belehren, dass diesen nach Abschluss eines Darlehensvertrages ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht.

Der Gesetzgeber hat den Banken für die Formulierung dieser Belehrung ein Muster zur Verfügung gestellt, welches die Banken übernehmen konnten. Viele Banken haben jedoch diese Vorlage abgeändert und Ihre eigenen Formulierungen in die Widerrufsbelehrung aufgenommen. Diese Formulierungen erfüllen jedoch nur in seltenen Fällen die Anforderungen des Gesetzgebers.

Es ist dem Verbraucher dann häufig unmöglich die Voraussetzungen oder die Folgen eines wirksamen Widerrufes zu bestimmen. Ein Umstand, der potentiell dazu geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Gesetzgeber und Rechtsprechung tragen dieser Gefahr dadurch Rechnung, dass Sie Verbrauchern, welche nicht wirksam über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, auch heute noch ermöglichen, den Widerruf ihres Darlehensvertrages zu erklären und eine Umschuldung zu günstigeren Zinskonditionen zu erreichen.

Widerruf beim Immobiliendarlehen – und dann?

Hat der Verbraucher den Widerruf seines Darlehensvertrages erklärt, so ist der gesamte Vertrag so rückabzuwickeln, als hätten Verbraucher und Bank den Vertrag niemals abgeschlossen. Dies bedeutet zunächst, dass der Verbraucher den noch offenen Darlehensbetrag an die Bank zurückführen muss. Dies hat in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt droht der Anfall von Verzugszinsen.

Die Bank müsste dem Verbraucher diejenigen Zinsen zurückerstatten, welche im Darlehensvertrag vereinbart waren. Zugleich kann sie allerdings vom Verbraucher verlangen, dass dieser für den Zeitraum der Überlassung des Darlehensbetrages zumindest einen marktüblichen Zinssatz an die Bank entrichtet. Im Ergebnis kann der Verbraucher von der Bank also nur dann Zinsen zurückverlangen, wenn die vertraglich vereinbarten Zinsen über dem marktüblichen Zinssatz lagen. In der Praxis gleichen sich diese Beträge regelmäßig aus.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen für die vorzeitige Rückführung des Darlehens nach einer Widerrufserklärung nicht verlangen. Dies kann oftmals eine Ersparnis durch die Umschuldung von vielen tausend Euro bedeuten.

Aber auch Verbraucher, die ihr Darlehen bereits vorzeitig abgelöst haben und hierfür schon eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt haben, können profitieren. Denn auch zu diesem Zeitpunkt kann der Widerruf noch wirksam erklärt werden. Die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung ist von der Bank dann an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen.

Günstige Umschuldung dank historisch niedriger Zinsen

In vielen Fällen kann der Darlehensnehmer das Darlehen nicht aus eigenen Mitteln an die Bank zurückführen. Dann allerdings ist eine günstige Umschuldung möglich. Der gegenwärtige marktübliche Zinssatz ist so niedrig wie noch nie. In der Regel können Darlehensnehmer den Zinssatz ihres widerrufenen Darlehens durch eine Umschuldung halbieren oder gar dritteln. Überdies können sie sich diesen niedrigen Zinssatz auch für die nächsten 10 Jahre oder länger sichern.

Anschlussfinanzierungen bei verschiedenen Instituten zu vergleichen kann sich lohnen. Für die anschlussfinanzierende Bank spielt es hierbei für gewöhnlich keine Rolle, dass Sie Ihr ursprüngliches Immobiliendarlehen bei einer anderen Bank widerrufen haben. Oftmals übernimmt die anschlussfinanzierende Bank auch die Formalitäten und die Kommunikation mit der früheren Bank. Auch die Freigabe und Übernahme etwaiger Sicherheiten (Grundschulden, etc.) regeln die Banken in vielen Fällen unter sich.

Fehler in der Widerrufsbelehrung – Welche sind die häufigsten?

Gründe, warum eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft und somit unwirksam ist, gibt es viele. Jede Bank hat die Musterbelehrung des Gesetzgebers auf ihre eigene Art verändert. Auf die folgenden Formulierungen trifft man allerdings ziemlich häufig. Sie sind oftmals sind diese ein deutliches Zeichen dafür, dass die Belehrung fehlerhaft ist:

  • Die Formulierung zum Fristbeginn: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”.
  • Das Einfügen von Fußnoten, welche die Dauer der Frist konkretisieren oder vom Leser verlangen, dass die Frist im Einzelfall zu überprüfen ist.
  • Es finden sich keine Ausführungen zu den Folgen des Widerrufes in der Belehrung. Oftmals wurden diese auch nur in einem oder zwei Sätzen zusammengefasst. Das reicht in der Regel nicht.
  • Die Widerrufsbelehrung ist im gleichen Schriftbild gehalten, wie der übrige Vertragsinhalt und ist auch sonst optisch nicht hervorgehoben (bspw. durch Fettdruck oder Einrahmungen).

Dies sind nur einige der zahlreichen problematischen Formulierungen, die sich in unzähligen Darlehensverträgen finden. Sollte Ihre Widerrufsbelehrung einen oder mehrere dieser Punkte aufweisen, lohnt sich eine genaue Prüfung, denn Ihnen steht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch heute noch ein Widerrufsrecht zu.

Doch auch, wenn Ihre Belehrung keine der genannten Punkte enthält, ist ein Widerruf noch lange nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil: Nach Studien von Verbraucherzentralen und einschlägigen Fachzeitschriften sind ca. 80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen. Eine Überprüfung Ihrer Belehrung lohnt sich also auf jeden Fall.

Bessere Chancen bei anwaltlicher Vertretung

Obwohl vielen Darlehensnehmern ein Widerrufsrecht ganz klar zusteht, reagieren Banken zumeist abweisend oder gar nicht, wenn Darlehensnehmer selbst mit ihrem Widerruf an die Bank herantreten. Hier wird darauf spekuliert, dass viele Kunden sich von den Schreiben der Banken beeindrucken lassen, in welchen diverse, oft nicht einschlägige Urteile angeführt werden. Oder aber man hofft, dass der Kunde die Verfolgung seines Anspruchs irgendwann aufgibt, wenn seitens der Bank keine Reaktion erfolgt.

Anwaltlich vertretene Darlehensnehmer haben hier definitiv die besseren Karten. Die Banken zeigen sich deutlich gesprächsbereiter. Eine Lösung kann hier oft schon schnell und effektiv im außergerichtlichen Verfahren gefunden werden. Doch auch für den Fall, dass die Bank außergerichtlich zu keinen Zugeständnissen bereit ist, müssen Anwaltlich vertretene Darlehensnehmer nicht auf Ihre Ansprüche verzichten.

Die Anwaltskanzlei Herfurtner steht Ihnen für die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.



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