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Widerrufsbelehrung der Volksbanken

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Das Landgericht Ulm hat entschieden, dass eine von vielen Volksbanken in Kreditverträgen verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Diese Belehrung unterrichtet den Verbraucher nicht ausreichend über den Lauf der Widerrufsfrist. In der entsprechenden Passage heißt es: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“

Eine Widerrufsbelehrung muss nach dem Gesetzeswortlaut für den Verbraucher deutlich sein. Dies ist allerdings bei der verwendeten Formulierung nicht der Fall, da diese auch irreführend sein kann.

Nach den (damaligen) gesetzlichen Vorgaben beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, nachdem der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erhalten hat und dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde. Dies wird anhand der hiesigen Widerrufsbelehrung jedoch nicht deutlich, da beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginnt, nachdem dem Verbraucher der Vertragsantrag des Darlehensgebers und die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurden. Durch die Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ wird nicht hinreichend klargestellt, dass es sich hierbei um den Antrag des Verbrauchers handeln muss und dieser auch bereits eine Vertragserklärung abgegeben haben muss. Daher genügt die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt eine Vielzahl an Darlehensnehmer in Widerrufsfällen.


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