Widerrufsbelehrung – Widerrufsfrist – Immobilienverbraucherdarlehensvertrag – LG Münster

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Das Landgericht Münster hat die Parteien in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es, aufgrund des BGH-Urteils vom 21.02.1017 (XI ZR 381/16), auch im Präsenzgeschäft folgende Widerrufsbelehrung – anders als bisher – doch nicht als korrekt werten könnte und seine Rechtsauffassung eventuell ändern werden müsse:

Es geht um von der beklagten Bank vorgenommene Änderungen in der von ihr verwandten Widerrufsbelehrung im Verhältnis zur Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV (Fassung v. 02.12.2004 – BGBI I. S. 3102).

In der Widerrufsbelehrung der WL Bank AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank heißt es – soweit von Belang:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widderruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Rechtzeitige Absendung des Widerrufs ...“.

Das Landgericht Münster hat diese Widerrufsbelehrung bisher, auch in Bezug auf das Wort „taggleich“ für klar und eindeutig und damit für den Verbraucher im Präsenzgeschäft, bei dem Bankvertreter und Kunde zeitgleich anwesend sind, als korrekt gewertet. Der Bundesgerichtshof hat in oben zitiertem Urteil entschieden, dass es für die Bewertung einer Widerrufsbelehrung unerheblich sei, ob ein Präsenzgeschäft vorliege oder nicht, da zwingend in Textform zu belehren sei. Eine Entscheidung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, da das Landgericht Münster vor seiner Entscheidung die schriftliche Urteilsbegründung des BGH abwarten möchte.

Diese sich andeutende Änderung der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster ist erfreulich, denn damit würde sich die von Rechtsanwalt Konnegen vertretene Rechtsauffassung in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der vorstehend zitierten Widerrufsbelehrung bestätigen. Zudem würde das Landgericht Münster mit einer solchen inhaltlichen Entscheidung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung in dieser Frage beitragen, was sehr zu begrüßen ist, da es nicht vom Parteisitz abhängenden sollte, ob eine Klage erfolgreich ist oder nicht. Das deshalb, weil der Bundesgerichtshof grundsätzlich jede Änderung der Widerrufsbelehrung durch den Verwender (z. B. Bank als Darlehensgeber) als für den Verwender und den Lauf der Widerrufsfrist als nachteilig angesehen hat, die Rechtsprechung dazu in den Gerichtsbezirken aber nicht einheitlich ist. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, dazu ausgeführt:

„Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17)“ (vgl. BGH a.a.O. RN 18 – zitiert nach juris).

Die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts im zu beurteilenden Einzelfall verwirkt sein oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen könnte, ist davon allerdings unabhängig zu beurteilen, weshalb der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) die Sache wegen der Prüfung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.



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