Widerrufsbelehrungen und kein Ende - Vergleichsbereitschaft der Banken sinkt

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In dem unverändert aktuellen Thema des Widerrufs von Darlehensverträgen wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist eine abnehmende Kompromissbereitschaft der Banken und Sparkassen zu beobachten.

Gestützt auf Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13 sowie Beschluss vom 04.08.2014 23 U 255/13), die die das Erfordernis der inhaltlichen Bearbeitung nach dem Urteil des BGH vom 15.08.2012 eher zu Gunsten der Banken auslegen und daher leichter zu einem Vertrauensschutz gelangen, lehnen zahlreiche Institute den Widerruf ab, obwohl selbst das OLG Frankfurt völlig andere Belehrungen als in den konkreten Fällen entschieden hat.

Auch wird sich verstärkt auf Verwirkung (sogar während der Vertragslaufzeit) gestützt, obgleich dies in der Rspr. einhellig abgelehnt wird. Einzelne OLGs nehmen eine Verwirkung nur bei Widerruf nach vollständiger Rückführung an und selbst dies dürfte falsch sein, dazu jüngst überzeugend OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, Az. 8 U 450/14.

Letztlich wird Rechtsmissbrauch eingewandt, wie dies nun auch das LG Hamburg mit Urteil vom 27.11.2014 gesehen hat. Allerdings ist diese Entscheidung in der Sache nicht begründet und überzeugt keinesfalls.

Insgesamt wird der Ton rauer, aber man sollte sich angesichts der zahlreichen für Darlehensnehmer günstigen Entscheidungen nicht einschüchtern lassen. Die Beratung durch einen in diesem Bereich versierten Fachanwalt zeigt Ihnen die Chancen und Risiken umfassend auf.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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