Widerrufsjoker bei Kredit- und Leasingverträgen

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Haben Sie einen Kreditvertrag oder Leasingvertrag abgeschlossen?

Der EuGH hat in einem wegweisenden Urteil (Aktenzeichen / Rechtssache C 66/19) entschieden, dass eine weit verbreitete Formulierung in Darlehensverträgen nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Bei vielen Verträgen findet sich ein „Kaskadenverweis“, den der EUGH nun gerügt hat. Zahlreiche Unternehmen (z. B. Deutsche Bank, Commerzbank, Sparkassen, Volksbanken, DSL Bank, Sparda Bank, etc.) haben diesen bei Kredit- und Leasing-Verträgen (z. B. VW Bank, Audi Bank, Mercedes Benz Bank, BMW Bank, Santander, etc.) verwendet.

Das kann dazu führen, dass Ihr Widerrufsrecht noch Jahre nach Abschluss des Vertrages besteht.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus der Bearbeitung zahlreicher Widerrufe gegen Banken und Leasinggeber.

Bei erfolgreichem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt:

  • Wenn Sie eine Immobilie finanziert haben, kann beispielsweise ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu aktuellen Konditionen deutlich günstiger weiterfinanziert werden.
  • Für eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
  • In geeigneten Fällen werden die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Gerne führen wir Ihnen dies im Einzelnen aus:

Der EuGH hat am 26.03.2020 in der Rechtssache C‑66/19 für Recht erkannt, dass

  1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
  2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

Diese Rechtsprechung des EuGH führt nunmehr dazu, dass sehr viele Darlehensverträge rund um Immobilien und Fahrzeuge ( Kredit- und Leasingverträge ) rückabwickelbar sein dürften.

Als Kunde müssen Sie in vielen Fällen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und haben erhebliche Zinsersparnisse.

Von besonderer Bedeutung ist vorliegend, dass die dem EuGH vorliegende Passage der Widerrufsbelehrung in amtlichen Mustertexten geschrieben steht, die der deutsche Gesetzgeber selbst als „Mustervorlage“ verwendet hat.

Sie sollten daher unter keinen Umständen leichtfertig Ihren Vertrag widerrufen, sondern dieser sollte erst von uns geprüft werden. Hierbei spielt eine Rolle, dass just der BGH diese Verweiskette gerade nicht beanstandet hat. Es wird nach unserer Erfahrung daher nicht unwahrscheinlich sein, dass Banken und Sparkassen weiterhin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug nehmen und Sie von Anfang an juristische Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Interessen in Anspruch nehmen sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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