Widerrufsjoker: Die aktuelle Rechtslage zum Widerruf von Autokredit-Verträgen (Stand 04/2022)

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Nicht erst seit dem sog. Diesel-Skandal überlegen sich Betroffene, wie sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen können. Wurde der PKW-Kauf durch ein Darlehen, z.B. bei einer Auto-Bank der Hersteller, finanziert, führt der Widerruf des Darlehensvertrags auch zur Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrags.

Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2021

Der Europäische Gerichtshof hat im September 2021 bestätigt, dass viele Darlehensverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Az. C 33/20). Nach einem wirksamen Widerruf kann der Käufer sein Auto zurückgeben, muss sich aber die Nutzungen (gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind alle Darlehenverträge ab dem 11. Juni 2010. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensvertrag noch besteht, d.h. noch bedient wird, oder bereits beendet wurde.

Welche Auto-Banken sind betroffen?

Die ersten verbraucherfreundlichen Urteile ergingen gegen die BMW-Bank, die Mercedes-Benz-Bank, die VW-Bank sowie die Commerz Finanz Bank. Aber auch andere Autobanken und Kreditinstitute haben Vertragsformulare verwendet, die fehlerhafte Pflichtangaben und unzulässige Widerrufsbelehrungen enthalten.

Was sind die häufigsten Fehler in Kreditverträgen?

1. Keine Angaben zum verbunden Vertrag: Im Kreditvertrag ist zwingend anzugeben, dass es sich um einen mit einem Kaufvertrag verbunden Kreditvertrag handelt. Wichtig ist zudem die Angabe, dass der Vertrag befristet geschlossen wurde.

2. Kaskadenverweis: Ein bloßer Verweis auf nationale Rechtsvorschriften (auf § 492 Abs.2 BGB) bezüglich der Pflichtangaben (der sog. "Kaskadenverweis") genügt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Zwar sah dies der BGH zunächst anders, hat aber seine gegenteilige Auffassung mittlerweilse aufgegeben.

3. Verzugszins: Die Bank muss bei Abschluss des Vertrags den Verzugszinssatz inForm eines Prozentsatzes angeben. Es reicht nicht, nur auf den Basiszinssatz zu informieren. Auch muss erläutert werden, wie sich der Verzugszins verändert und wie oft.

4.. Fehlende Vertragsunterlagen: Oft haben Banken nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere für den unterschriebenen Kreditantrag. Auch die Lesbarkeit kann z.B. wegen einer zu kleinen Schrift dazu führen, dass die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden.

5. Vorfälligkeitsentschädigung: Die Bank muss die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblichen Parameter und die Berechnungs-Methode, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens verlangt wird, benennen, anhand derer der Verbraucher die Höhe der Entschädigung bestimmen können muss.

6. Schlichtungsverfahren: Es müssen alle wesentlichen Angaben, wie z.B. Adresse, sowie die formellen Voraussetzungen angegen werden. Ein bloßer Verweis auf die Schlichtungsordnung genügt nicht.

7. Widerrufsfolgen: Die Angaben zu den Folgen des Widerrufs sowie zur Frage des Wertverlusts sind häufig ebenfalls unzureichend.

8. Restschuldversicherung: Oftmals sind Angaben zu einer sog. Restschuldversicherung unzureichend. Regelmäßig werden bei Ratenkreditverträgen Restschuldversicherungen angeboten, die bei Zahlungsausfall durch Tod, längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit greifen. Manche Autobanken verweisen in ihren Belehrungen zum Widerrufsrecht auf Versicherungen, die der Kreditnehmer gar nicht abgeschlossen hat, was ebenfalls zum Widerruf berechtigt.

9. Kreditvermittler: Fehlende Angaben zur Person des Kreditvermittlers sowie zu den Vermittlungsprovisionen für den Kreditvertrag berechtigen ebenfalls zum Widerruf.

Welche Ansprüche stehen Verbrauchern nach Widerruf des Darlehensvertrag zu?

Im Falle des Widerrufs sind der PKW-Kaufvertrag und der Darlehensvertrag als verbundene Geschäfte rückabzuwickeln. Der Käufer gibt sein Fahrzeug zurück und erhält von der Bank seine geleisteten Tilgungs- und Zinsleistungen zurück. Bei Darlehensverträgen, die bis zum 13. Juni 2014 geschlossen wurden, erhält der Verbraucher auch eine gezahlte Anzahlung zurück.

Die Bank kann Ersatz für den Wertverlust, der durch die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe entstanden ist, verlangen. Je mehr mit dem Fahrzeug gefahren wurde, umso weniger erhält der Verbraucher zurückerstattet. Hat der Verbraucher das Fahrzeug bereits weiterveräußert, muss er sich auch den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen. Einem Widerruf steht der Weiterverkauf aber nicht entgegen.

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Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als 10 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt Darlehensnehmer bundesweit beim Wideruf von Darlehens- und Immobiliar-Darlehensverträgen, bei der Rückforderung vom Vorfälligkeitsentschädigungen und Bereitstellungszinsen.

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