Widerspruch: Die wichtigsten rechtlichen Hintergründe

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Der Widerspruch ist im Bereich des Verwaltungsrechts der wichtigste Rechtsbehelf, um sich gegen rechtswidrige Verwaltungsakte zur Wehr setzen zu können. Ein Verwaltungsakt ist vereinfacht gesagt eine Einzelentscheidung einer Behörde, zum Beispiel die Erteilung einer Baugenehmigung oder deren Ablehnung. So können Betroffene einen Widerspruch gegen viele Entscheidungen der Verwaltungsbehörden einlegen.

Sinn und Zweck des Widerspruchs

Mit dem Widerspruch soll die Behörde die Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung selbst zu überprüfen und bei einem Fehler diese zu korrigieren. Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, legt sie den Widerspruch der sogenannten Widerspruchsbehörde vor, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüft und entweder dem Widerspruch abhilft oder den Ausgangsverwaltungsakt bestätigt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Man nennt das Widerspruchsverfahren deshalb auch Vorverfahren, da es dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist. In vielen Fällen darf erst Klage erhoben werden, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt wurde.

Zulässigkeit des Widerspruchs

Grundsätzlich kann der Widerspruch gegen jeden Verwaltungsakt eingelegt werden. Allerdings gibt es viele Ausnahmen, die von Bundesland zu Bundesland variieren. So wurde beispielsweise in Bayern in den meisten Bereichen das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Das heißt, dass Betroffene gegen eine behördliche Entscheidung sofort Klage erheben müssen, wenn sie diese nicht gelten lassen wollen. In der Regel enthält der Bescheid der Behörde am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser Belehrung finden sich Angaben, welcher Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zulässig ist und in welcher Frist und Form er eingelegt werden muss.

Form und Frist des Widerspruchs

Der Widerspruch muss binnen einem Monat nach Zugang der behördlichen Entscheidung, die angegriffen werden soll, eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist entweder der Ausgangsbehörde, also der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde zugehen. Der Widerspruch muss schriftlich gefasst sein, also durch unterschriebenen Brief oder Fax. Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht zulässig. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, da die Behörde verpflichtet ist, den Widerspruch zu überprüfen. Allerdings ist es sinnvoll, den Widerspruch zu begründen, um die Behörde von der Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung überzeugen zu können.

Aufschiebende Wirkung

Wird Widerspruch eingelegt, entfaltet der Widerspruch sogenannte aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der angegriffene Verwaltungsakt bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine Wirkung entfaltet, also nicht vollstreckt wird. Allerdings gilt dies nicht bei Abgaben und Kosten, Verwaltungsakten der Polizei und ordnungsrechtlichen Verfügungen der Baubehörden. Außerdem kann in bestimmten Fällen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen. In all diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung nur durch einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht erreicht werden.

Das Gericht ordnet eine aufschiebende Wirkung nur dann an oder stellt diese wieder her, wenn im Falle von Abgaben und Kosten bei der Behörde erfolglos ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. In allen Fällen ist weiterhin erforderlich, dass das Interesse des Betroffenen auf aufschiebende Wirkung das Interesse auf sofortige Vollziehung überwiegt. Solche Eilanträge sollte ein Rechtsanwalt stellen und begründen, da viele Fehlerquellen und Hürden bestehen, die ein rechtlicher Laie in der Regel nicht beherrscht.


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