Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung

Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Wurde eine solche Kündigung ohne die wirksame Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen, so ist sie nichtig.

Wird gegen die Zustimmung des Integrationsamtes Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben, so haben diese keine "aufschiebende Wirkung", d.h. die Zustimmung des Integrationsamtes bleibt trotz der Erhebung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage so lange wirksam, so lange sie nicht im (verwaltungsverfahrensrechtlichen) Widerspruchsverfahren bestandskräftig oder im (verwaltungsgerichtlichen) Klageverfahren rechtskräftig aufgehoben worden ist. Etwas anderes gilt nur im Fall der Nichtigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes.

Hat das Integrationsamt eine Zustimmung zu einer Kündigung erteilt, so entfaltet eine solche Zustimmung daher auch im Rahmen einer gegen die Kündigung erhobenen (arbeitsgerichtlichen) Kündigungsschutzklage so lange Wirksamkeit, so lange sie nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bestandskräftig oder im Rahmen eines Klageverfahrens rechtskräftig aufgehoben worden ist.

Der Kündigungsschutzprozess wird in der Regel nicht für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung ausgesetzt, d.h. das Arbeitsgericht wartet nicht ab, ob die Zustimmung zur Kündigung bestandskräftig oder rechtskräftig wird, sondern geht - zunächst - von der Wirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung aus.

Wird die Zustimmung zur Kündigung im Widerspruchsverfahren bestandskräftig oder im Klageverfahren rechtskräftig aufgehoben, so führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ist die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgewiesen worden, so ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des gekündigten Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für eine sogenannte Restitutionsklage wieder aufzunehmen (so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).


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