Wie errichte ich ein Testament ...

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Wer die Verteilung des Erbes nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen will, kann die Verteilung seines Nachlasses anhand eines Testaments oder eines Erbvertrages bestimmen. Damit das Testament wirksam errichtet wird, muss der Erblasser zunächst testierfähig sein. Testierfähig sind alle geistig gesunden Personen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Hat eine Person das 16. Lebensjahr erreicht, aber ist noch nicht volljährig, besteht eine beschränkte Testierfähigkeit. Das Testament muss höchstpersönlich und mit dem Willen des Erblassers errichtet werden. Dabei müssen wichtige Formvorschriften beachtet werden. Zunächst muss zwischen ordentlichen Testamenten nach § 2231 BGB und außerordentlichen Testamenten nach §§ 2249 ff. BGB unterschieden werden.

Ordentliche Testamente können entweder durch Niederschrift eines Notars erfolgen, § 2231 Nr. 1 BGB oder durch eine eigenhändige Erklärung nach §§ 2231 Nr.1, 2247 I BGB. Der Gesetzgeber überlässt es grundsätzlich dem Erblasser in welcher Form er ein Testament errichten will. Bei dem eigenhändigen Testament verfasst der Erblasser seinen letzten Willen allein und schreibt diesen nieder. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst werden, § 2247 I BGB. Die Erklärung muss die Zeit und den Ort, an der die Erklärung niedergeschrieben wurde, enthalten, § 2247 II BGB. Das Datum spielt besonders eine Rolle für den Fall, dass zwei oder mehr Testamente errichtet wurden und ermittelt werden muss, welches Testament das aktuellere ist. Des Weiteren bedarf es der eigenhändigen und vollständigen Unterschrift durch den Erblasser (Vor- und Nachname), diese soll das Testament abschließen. Werden nachträglich Änderungen gemacht, müssen diese auch mit Datum und Ort versehen werden und ggf. erneut unterschrieben werden.

Eine weitere Möglichkeit ein ordentliches Testament zu errichten, ist anhand eines öffentlichen Testaments nach § 2232 BGB. Dies wird beim Notar durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer entsprechenden Schrift errichtet. Bei mündlicher Erklärung teilt der Erblasser dem Notar mit, welche Inhalte und Punkte er in das Testament aufnehmen will, woraufhin der Notar diese dann strukturiert verschriftlicht. Das Testament wird vom Notar beglaubigt und in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Außerdem wird es in das Testamentsregister eingetragen.

Die einfachste und schnellste Variante ein Testament zu errichten ist in Form eines eigenhändigen Testaments. Dabei kann der Erblasser von Überall seinen letzten Willen niederschreiben. Es entstehen für den Erblasser keine Kosten und er kann es jederzeit ändern oder vernichten. Allerdings können dabei Probleme der Auffindbarkeit oder der Fälschung entstehen.

Der wesentliche Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass der Notar den Erblasser mit Fachkenntnissen beraten kann und so klare Formulierungen treffen kann. So können fehlerhafte Testamente vermieden werden.  Durch die amtliche Verwahrung wird sichergestellt, dass das Testament auch gefunden wird und nicht gefälscht wird. Es fallen zwar Notarkosten an, allerdings ersetzt das öffentliche Testament in der Regel den Erbschein und die Erben haben dann keine weiteren Kosten.

Neben den ordentlichen Testamenten gibt es weiterhin die außerordentlichen Testamente in Form von Nottestamenten. Dabei wird zwischen Nottestamenten vor dem Bürgermeister ( § 2249 BGB), vor drei Zeugen ( § 2250 BGB) und auf See ( § 2251 BGB) unterschieden. Ein Nottestament sucht sich der Erblasser nicht aus, sondern wird nur getroffen, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Er kann dann seinen letzten Willen mündlich gegenüber drei Zeugen äußern. Es wird unwirksam, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Im Gegensatz zu den außerordentlichen Testamenten entscheidet der Erblasser in Fällen der ordentlichen Testamente selbst, in welcher Form er seinen letzten Willen festlegen will. Dabei ist es bei dem jeweiligen Testament stets wichtig die erforderlichen Formvorschriften zu beachten um eine mögliche Unwirksamkeit zu verhindern.

Gern berate ich Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung.


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