Handling einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Miterben untereinander zerstritten sind. Tipps & Tricks.
Ja, wie setzt man seine Ziele in einer Mehrheit von Erben durch? Wie erreiche ich meine Ziele, wenn es mit den anderen kein Auskommen gibt?
Antwort: Mit Zuckerbrot und Peitsche! Zuallererst muss allerdings das eigene Ziel bestimmt werden (Was will ich eigentlich?). Diese Zielbestimmung muss konkretisiert werden, weil „das Beste" will ja jeder, und was „das Beste" konkret ist, lässt sich nur schwer sagen. Dann muss danach geforscht werden, wie dieses Ziel erreicht werden kann.
Sie werden sich (vielleicht) sagen, dass es sich hierbei um Binsenweisheiten handelt, aber weit gefehlt! Die allermeisten Mandanten erscheinen und wissen gar nicht genau, was sie eigentlich wollen. Werden Sie sich beispielsweise zunächst einmal klar, ob Sie die Erbengemeinschaft aufrechterhalten wollen, oder ob Sie aus der Gemeinschaft heraus wollen.
Zunächst müssen bzw. sollten Sie versuchen, zu verhandeln. Dabei unterscheidet man den
1. kompetitiven Verhandler (Ich gewinne - Du verlierst),
2. weichen Verhandler,
3. Kamikaze-Verhandler,
4. kooperativen Verhandler (wie können wir alle profitieren).
Etwa 90 % aller Personen reagieren nach dem System „Ich gewinne - Du verlierst!". Wer so auftritt, erntet in der Regel weder bei der Gegenseite noch bei Dritten (bspw. Richtern/Miterben) Sympathien.
In der Regel ist zunächst eine kooperative Verhandlung anzustreben. Kompetitive Verhandlungen muss man versuchen, aufzubrechen, d. h. den anderen zum Umdenken zu bewegen. Das hört sich einfach an, ist es aber ganz und gar nicht. Und dort, wo die Gegenseite zum Umdenken nicht zu bewegen ist, muss das „Schwert ausgepackt" und gekämpft werden. Wer kompromisslos verhandelt, verspielt sich die besten Chancen, „das Beste" für sich herauszuholen. Auch wenn man das Recht im einen oder anderen Punkt auf seiner Seite weiß, sollte man zunächst überlegen, ob man das Recht wirklich ausschöpft (bspw. durch Erheben einer Klage etc.). Man sollte gucken, ob man dort, wo man leicht auf etwas verzichten kann, etwas hergibt, um sein Ziel an anderer Stelle umso schneller zu erreichen. Wer etwas gibt, sollte die Gabe benennen! Man muss dem anderen klar machen, dass man ihm etwas schenkt. Damit befindet sich die Gegenseite „in der Schuld" des Schenkenden. Der Schenkende kann jetzt seinerseits von dem Beschenkten fordern (Reziprozitätsregel).
Verkäufer nutzen diesen einfachen Trick, um zu verkaufen (kostenlose Probe, Spielzeug für die Kinder etc.).
Da wo Ihnen aber Unwillen, kompetitives Verhandeln oder gar Kamikaze-Verhandeln entgegenschlägt, da müssen Sie massiven Druck ausüben. Gerade in Erbengemeinschaften mit mehr als 2 Miterben geht das gut (vorausgesetzt, Sie sind nicht der Streitsüchtige!). Ein gutes Mittel besteht beispielsweise darin, eine Allianz mit den Ihnen weiterstehenden Feinden zu schmieden, um den nahen Feind zu bekämpfen.
Und manchmal gehört auch das Klappern zum Handwerk. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Beispiel entschieden, dass sich in einer Gemeinschaft schadenersatzpflichtig mache, wer grundlos einen Verkauf einer zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Immobilie ablehne. Diese Immobilie wurde dann zu einem späteren Zeitpunkt zu einem geringeren Wert verkauft. Der Ablehnende musste die Differenz zwischen dem 1. Kaufangebot und dem Verkaufswert bezahlen. Mit so einer Entscheidung kann man bei einer Erbengemeinschaft schon einmal für viel Aufregung sorgen, insbesondere, wenn man der Gemeinschaft ein konkretes Kaufangebot vorlegt und die Gemeinschaft auffordert (natürlich unter Fristsetzung), diesem Verkaufsangebot zuzustimmen.
Bei Fragen stehen Ihnen die
Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
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gerne beratend zur Seite. Wir vertreten deutschlandweit.
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