Wie funktioniert die Eintragung in das Tranparenzregister?

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Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater  Teil IV:

Die Eintragung in das Transparenzregister läuft über die offizielle Internetseite des Transparenzregisters. Dort muss sich der wirtschaftlich Berechtigte registrieren und alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten eintragen, sowie im Anschluss daran den Auftrag zur Eintragung erstellen.

Anzugeben sind die Namen und Adressen der "wirtschaftlich Berechtigten", deren Geburtsdaten, das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, die Art der wirtschaftlichen Berechtigung und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

So ist im Ergebnis allen Unternehmen, die jetzt der Meldepflichtigkeit unterfallen, anzuraten, sich umgehend in das Transparenzregister einzutragen, um mögliche Bußgelder und Pflichtverletzungen zu umgehen.

Einsehbar ist das Transparenzregister im Grunde für jedermann, da es sich seit diesem Jahr (2021) um ein Vollregister handelt. Insbesondere amtliche Stellen, z. Bsp. Notare nehmen Einsicht vor und bei Beurkundungen, aber auch andere Behörden und interessierte fremde Dritte. Man wird deshalb gehalten sein, die erforderlichen Angaben zu machen und zwar richtige und im Zweifel überprüfbare Angaben, nicht jedoch unbedingt weiter Angaben  darüber hinaus.

Um abzugrenzen, wer bei welchen Mehrheiten und Konstellationen im Gesellschafterkreis als maßgeblich wirtschaftlich Berechtigte einzutragen ist, gilt es sorgfältig zu prüfen, wie die Kriterien lauten.  Dazu lesen Sie demnächst in Teil V dieser Serie wie die Kriterien dafür lauten.


Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Freiburg im Breisgau)



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