Rechtstipp vom 14.10.2010

Wie kann ein Minderjähriger seine erbrechtlichen Ansprüche geltend machen?

In der Regel übernehmen die Eltern die Vormundschaft des eigentlichen Erben bis zur Volljährigkeit. Andernfalls müssen bei minderjährigen Erbberechtigten die gesetzlichen Vertreter eine Berechtigung erhalten, das Erbe in Vertretung des Minderjährigen zu verwalten. Oft wird durch das Gericht für minderjährige Erben bei großen Vermögen ein amtlicher Vormund eingesetzt, wodurch sein Erbe bis zur Volljährigkeit auch vor der Verwendung durch die Verwandtschaft geschützt sein kann.

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

www.law-recht.com


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