Wie kann ich -ohne zuviel Stress- mein Strafverfahren einstellen? Auflagen, Geringfügigkeit, Deals

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Es gibt Verfahrensvorschriften, die eine Einstellung des Strafverfahrens herbeiführen können. Diesbezüglich ist von einem Strafverteidiger zu prüfen, ob und wann die optimale Verfahrensbeendigung erstritten werden kann. Es empfiehlt sich stehts, die Erledigung eines Strafverfahrens ohne öffentliche Klage durch vorherige informelle Gespräche mit Staatsanwaltschaft und/oder Gericht vorzubereiten.


  1. Was ist eine Verständigung nach §§ 153, 153a StPO


Eine frühzeitige Einstellung des Strafverfahrens kann nach den §§ 153 und 153a erfolgen. Rechtliche Natur und praktische Bedeutung der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO sind umstritten. Die Einstellung stellt ein Fremdkörper im Strafverfahren dar, wenn durch den Abbruch der Wahrheitssuche das Verfahrensziel nicht mehr erreicht werden kann. Der Abschluss des Verfahrens auf diesen Weg funktioniert nur dann, wenn alle Beteiligten zustimmen. Es ist verhandelbar, unter welchen Bedingungen eine solche Einstellung erfolgen kann. Der Verteidiger hat somit erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten eine Einstellung zugunsten seines Mandanten zu erwirken. Vorteilhaft ist insbesondere, dass eine Erledigung des Verfahrens die Ungewissheit des Verfahrensausgang nimmt und sicherstellt, dass er im Ergebnis nicht mit einer überdurchschnittlichen strafrechtlichen Sanktion belegt wird. Daher scheint die Erledigung für den Mandanten strafprozessual sehr attraktiv. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorteil in einer zunehmenden Flut von Strafnormen die Behörden vor dem Ertrinken zu retten und in einem überschaubaren vertretbaren erzieherischen Maß zu sanktionieren, welcher im Einklang der Verfahrensbeteiligten steht und somit ein schnelles Ergebnis gefunden werden kann. Die dabei gefundene Verständigung über den Verfahrensabschluss kann, vom Staatsanwalt noch unter Bedingungen gestellt werden, die jenseits von Auflagen, wie sie bei § 153a StPO zum Inhalt der Entscheidung gehören, als Voraussetzungen für die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung genannt werden.

Bei der Verständigung steht auch für den Beschuldigten im Mittelpunkt, dass er das Verfahren nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion beenden muss. Erst recht gewinnt die verfahrensbeendende Verfahrensweise für den Beschuldigten an Attraktivität, wenn er sich selbst der eigenen Straftat gewiss ist und die Überführung vor Augen sieht. Demgegenüber sind die Interessen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zumeist prozessökonomisch dominiert.

  1. Wie kann ich mein Strafverfahren einstellen?


Das weitestgehende Ziel des beauftragten Strafverteidigers sollte entgegen landläufiger Meinung nicht der Freispruch, sondern bereits die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben. Gelingt dies, so erspart man dem Mandanten die Risiken und Unannehmlichkeiten der Hauptwandlung und die Erhebung der öffentlichen Klage, die vielfach als solche schon die bürgerliche und/oder wirtschaftliche Existenz gefährdet. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Betroffene unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern seinen Anwalt seines Vertrauens mit der Verteidigung beauftragen sollte, um das Hauptverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden. Die Strafprozessordnung eröffnet verschiedene Wege, die jedoch in der Praxis von den Staatsanwaltschaften regelmäßig nur dann beschritten werden, wenn mit einer Art Unterwerfungshaltung des Angeklagten zu rechnen ist. Das gilt sowohl für das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) als auch der Geltungsbereich des Opportunitätsprinzips im Strafprozess, dass in den §§ 153 ff. und insbesondere auch § 153a StPO geregelt ist.

  1. Wann lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten 

Es lohnt sich tatsächlich im frühesten Stadion eines Ermittlungsverfahrens einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt seines Vertrauens einzuschalten, da nur unter Zuhilfenahme eines Anwalts Akteneinsicht beantragt werden kann, umso herauszufinden, was die Behörden tatsächlich in der Hand haben. Nicht selten kann durch Verteidigergeschick und den im Strafprozess auch normierten Einstellungsmöglichkeiten eine Hauptverhandlung vermieden werden und dass Strafverfahren eingestellt werden, ohne dass es zu einer immensen Strafe kommt. Oberste Maxime eines Bürgers sollte sein, keine Angaben bei der Polizei zu machen, damit nach Kenntnis aller Umstände eine Verteidigungsstrategie gemeinsam entwickelt werden kann, sodass es einer Verfahrensabsprache in einer Hauptverhandlung nicht kommen muss und die Beschuldigung im früheren Stadion abgewehrt werden kann. Gerne helfe ich Ihnen bei der Verteidigung ihres Strafverfahrens und stehe Ihnen zur Verfügung, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

Ihr Strafverteidiger Mustafa Ertunc aus Bremen 






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