Wie kann man einen GmbH-Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen?

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Es kann jederzeit innerhalb einer Gesellschaft der Augenblick eintreten, in dem es notwendig ist, einen der Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten bestehen, sich bei unwiderlegbaren Spannungen von einem Gesellschafter zu trennen. Das GmbH-Gesetz sieht dafür zwei Optionen vor: den Ausschluss des Gesellschafters oder die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils, wenn dies in der Satzung zugelassen ist.

Ausschluss

Ausschluss bedeutet, dass einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft und damit auch die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile entzogen werden können. Er erfolgt zwangsweise und daher gegen den Willen des Gesellschafters, dies wird vom Recht zum freiwilligen Ausscheiden aus der Gesellschaft unterschieden. Im Gegensatz zu der Einziehung eines Geschäftsanteils liegt hier eine Maßnahme gegen den Gesellschafter und nicht gegen seinen Geschäftsanteil vor. Der Ausschluss hat keine Auswirkungen auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters. Der Geschäftsanteil bleibt nach wie vor auch nach dem Ausschluss bestehen und kann, soweit in der Satzung keine andere Regelung getroffen ist, auf die restlichen Gesellschafter, auf die Gesellschaft selbst, oder einen Dritten übertragen werden.

Das GmbH-Gesetz enthält keine allgemeine Norm für den Ausschluss eines Gesellschafters, sondern regelt lediglich die Einziehung von Geschäftsanteilen. Die zwangsweise Einziehung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Satzung diese ausdrücklich regelt. Dagegen kann ein Ausschluss eines Gesellschafters auch dann vorgenommen werden, wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt.

Ausschlussgründe

Es ist demnach mangels gesetzlicher Regelungen zu empfehlen, in der Satzung die Ausschlussvoraussetzung und Ausschlussfolgen genau festzulegen. Für die Umsetzung heißt das: Die Satzung sollte bestimmte Regelungen enthalten, unter denen ein Gesellschafter nach Mehrheitsbeschluss ohne vorherige gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen werden kann und wie er für den Verlust seiner Geschäftsanteile abzufinden ist. Ausschlussgründe sind beispielsweise der Verlust bestimmter beruflicher Qualifikationen, das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Gesellschafter.

Ausschlussvoraussetzungen

Wenn hierzu keine Regelungen in der Satzung getroffen wurden, ist ein Ausschluss auch aufgrund des Gesetzes möglich. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:

  • das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft rechtfertigt
  • ein Gesellschafterbeschluss
  • die Ausschlussklage (also ein gerichtliches Verfahren)
  • die Auskehrung des Wertes des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Der Ausschluss darf außerdem nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals nicht gefährdet wird. Der Ausschluss muss deshalb unterbleiben, wenn der Geschäftsanteil nicht voll einbezahlt wurde oder wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nur aus nicht freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann.

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss liegt nach heute allgemeiner Ansicht dann vor, wenn Umstände in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich machen oder zumindest ernstlich gefährden und den übrigen Gesellschaftern daher der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist (BGHZ 9, 159 [163 f.]). Gemeint sind damit persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, z. B. Mangel an Vertrauen, schwere Pflichtverletzungen, kriminelle Aktivitäten, Vertrauensmissbrauch und zerrüttete Beziehungen zu den anderen Gesellschaftern.

„Ultima-Ratio“

Da der Ausschluss eines Gesellschafters die schärfste Sanktion gegenüber einem Gesellschafter darstellt, kann dieser immer nur das äußerste Mittel sein, die in der Gesellschaft vorhandene Störung zu beseitigen. Steht ein milderes Mittel zur Verfügung, ist auf dieses zurückzugreifen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung bewirkt die „Vernichtung“ des Geschäftsanteils, was zur Folge das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH und den „Untergang“ sämtlicher Mitgliedschaftsrechte hat. Die Legislative hat die (Zwangs-) Einziehung in § 34 GmbHG ungenügend geregelt, da die Norm an sich keine genauen Einziehungsgründe regelt. Daher sollten Regelungen in der Satzung über die Gründe für eine (Zwangs-)Einziehung sowie Regelungen bezüglich ihrer Wirkung, ihrer Durchführung und der Abfindungsmodalitäten verankert sein.

Der Einziehung von Geschäftsanteilen geht grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss vor. Daran angeknüpft wird der betroffene Gesellschafter darüber informiert. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, falls die Satzung hiervon nicht abweicht. Zudem hat der betroffene Gesellschafter im Falle der (Zwangs-) Einziehung einen Anspruch auf eine vollwertige Abfindung.

In der Satzung sollte grundsätzlich eine freiwillige Anteilsabtretung oder eine Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters geregelt werden, denn Diskrepanzen zerrütten das Geschäft und schaden allen Gesellschaftern.

Fazit

Fehlende gesellschaftsvertragliche Regelungen über den Ausschluss des Gesellschafters führen stets zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter.

Thomas Reimann

beratergruppe:leistungen PartGmbB

Rechtsanwalt & Steuerberater

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Weitere Informationen auf www.leistungen.de


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