Wie können meine Familienangehörigen nach Deutschland einreisen und das Aufenthaltsrecht bekommen?

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Dr. Dr Iranbomy, iranischer Rechtsanwalt für Ausländerrecht und Asylrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Familie zusammenzuführen. 

Sie haben das Recht Ihren Ehegatten, Ihre Ehefrau und natürlich Ihre Kinder zu sehen und ein gemeinsames Leben als Familie zu führen. 

Der Familiennachzug wird zwar laut Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie gewährt (§ 27 Abs. 1 AufenthG), oft kommt es aber zu unvorhergesehenen Problemen, die es den Familienangehörigen nicht möglich machen, nach Deutschland einzureisen. 

§§ 27-36 des Aufenthaltsgesetzes regeln die Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Ehegatten und Kinder von in Deutschland lebenden Personen. 

Wir kämpfen für Sie und Ihre Familie, denn in fast jeder Kultur ist die Familie ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Daseins. 

Eheleute, Eltern und Kinder dürfen nicht von Gesetzen und Bestimmungen auseinandergebracht werden. 

Sie haben das Recht auf ein glückliches Leben mit Ihren Angehörigen und  Dr. Dr. Iranbomy, iranischer Rechtsanwalt für das Ausländerrecht und Asylrecht kämpft dafür, dass Sie dieses Recht auch bekommen.  

Lassen Sie sich diese Rechte nicht vorenthalten, wenn Sie mit Ihrer Familie zusammenleben wollen. 

Der Nachzug eines Familienangehörigen kann stattfinden, wenn das Einkommen des in Deutschland lebenden Ausländers gesichert ist (§ 27 Abs. 3 AufenthG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), dies wird vorläufig überprüft. 

Ebenfalls müssen die Eheleute volljährig sein (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Der nachziehende Ehegatte muss vorweisen können, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, wobei sich dieser nicht fehlerfrei verständigen muss, sondern über gewisse Grundsprachkenntnisse zu verfügen hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Entsprechende Kurse können Ihren Ehepartner in dessen Heimatland auf eine solche Prüfung vorbereiten. 

Bestimmte erleichternde Bedingungen treffen auf Familien zu, wenn der Ehegatte bzw. Elternteil der in Deutschland lebt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt  (§ 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG). 

Hier kann einem minderjährigen und ledigen Kind das Aufenthaltsrecht auch ohne die Grundvoraussetzungen über ein gesichertes Einkommen  (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt werden. 

Wer die Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist ebenfalls dazu berechtigt berechtigt, einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen (§ 28 Abs. 5 AufenthG). 

Auch wird überprüft, ob genügend Wohnraum zur Verfügung steht  (§ 29 Abs. 1 AufenthG), was jedoch bei Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen nicht der Fall sein muss. 

Hier entscheiden weitere Kriterien und Dr. Dr. Iranbomy, iranischer Rechtsanwalt für das Ausländerrecht und Asylrecht hilft Ihnen dabei, auch in diesem Fall, Ihre Familie zusammenzuführen. Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte wird in bestimmten Fällen auch der Nachzug von Familienangehörigen zugelassen, die nicht als Teil der Kernfamilie zu betrachten sind (§ 36 Abs. 2 AufenthG). 

Auch bei minderjährigen Asylberechtigten oder anerkannten GFK-Flüchtlingen kann der Nachzug der Eltern aus dem Ausland gewährt werden, wenn der Minderjährige keine Sorgeberechtigten im Deutschland hat (§ 36 Abs. 1 AufenthG). 

Es ist in der Regel notwendig, dass von der deutschen Auslandsvertretung nach Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde bereits vor der Einreise ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt wird. 

Falls ein Familienangehöriger jedoch mit einem Touristenvisum oder zu einem Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist ist, so gibt es weitere ausländer- bzw. aufenthaltsrechtliche Regelungen, die es demjenigen möglich machen könnten, das Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. So könnten z. B. Ausländer, die ursprünglich aufgrund von Arbeit oder Studium nach Deutschland einreisen durften, nach einer Heirat die Aufenthaltserlaubnis bekommen und auch weiterhin in Deutschland leben.  

Dr. Dr. Iranbomy, iranischer Rechtsanwalt für das Ausländerrecht und Asylrecht hat in der Vergangenheit viele Menschen auf ihrem Wege betreut und darin vertreten, das Aufenthaltsrecht für im Ausland lebende Familienangehörige zu erlangen. 

Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit Rat und Tat.


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