Wie kriegt man einen Mitgesellschafter aus der GmbH raus? - Abberufung, Verkauf, Einziehung und Ausschluss

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1. Einleitung

Bei Gründung der GmbH ziehen die Gesellschafter meist noch an einem Strang. Im Lauf der Zeit können sich jedoch sowohl geschäftliche als auch persönliche Gründe dafür ergeben, dass man einen Mitgesellschafter (m/w/d) sprichwörtlich loswerden möchte.

Dieser Rechtstipp gibt einen kurzen Überblick darüber, wie man sich von einem (geschäftsführenden) Mitgesellschafter trennen kann.

2. Beendigung des Geschäftsführeramts

a. Einvernehmliche Beendigung

Ist der Mitgesellschafter auch Geschäftsführer ist es am besten, die Beendigung des Geschäftsführeramts im Einvernehmen durch schriftliche Niederlegung seitens des Geschäftsführers oder per Abberufung durch Gesellschafterbeschluss zu regeln. Das Ausscheiden des Geschäftsführers ist zum Handelsregister anzumelden.

Ein bestehender Anstellungsvertrag sollte einvernehmlich aufgehoben werden.

b. Streitige Beendigung

Möchte der Mitgesellschafter nicht auf sein Geschäftsführeramt verzichten, kann er unter bestimmten Voraussetzungen gegen seinen Willen abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es im Grundsatz keines besonderen Grundes, jedoch kann der Gesellschaftsvertrag vorschreiben, dass die Abberufung nur aus wichtigen Gründen zulässig ist (§ 38 GmbHG). Einen Spezialfall stellt das gesellschaftsvertragliche  Sonderrecht auf Geschäftsführung dar, das dem begünstigten Geschäftsführer vom Prinzip her nicht ohne dessen Zustimmung entzogen werden kann (§ 35 BGB).

Die Abberufung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, der vom Grundsatz her mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht ein höheres Mehrheitserfordernis vor. Zur Fassung des Gesellschafterbeschlusses muss in diesem Fall eine förmliche Gesellschafterversammlung einberufen werden. Hierfür müssen sämtliche gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristvorschriften genau beachtet werden, damit der Beschluss nicht angreifbar ist. Bei der Abstimmung sind zudem etwaige Stimmverbote des betroffenen Mitgesellschafters zu prüfen (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Die Abberufung wird wirksam mit Zugang des Gesellschafterbeschlusses beim geschäftsführenden Gesellschafter. Die Abberufung ist zum Handelsregister anzumelden.

Besteht ein Anstellungsvertrag, enthält dieser im Regelfall eine Klausel, wonach die Abberufung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags gilt. Andernfalls müssen die Kündigungsmodalitäten des Anstellungsvertrags beachtet werden.

3. Beendigung der Gesellschafterstellung

a. Verkauf

Im Idealfall einigen sich der Gesellschafter darauf, den Anteil des Mitgesellschafters gegen Zahlung eines Kaufpreises zu übernehmen. Der Kauf- und Abtretungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Häufig scheitert eine Einigung jedoch daran, dass der Mitgesellschafter in der GmbH bleiben möchte oder unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Kaufpreises bestehen.

b. Einziehung

Die Geschäftsanteile können gegen den Willen des Mitgesellschafters eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Einziehung im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Im Regelfall enthalten Gesellschaftsverträge eine Klausel, welche die Gründe und das Verfahren für die Einziehung detailliert regelt.

Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Häufig schreibt der Gesellschaftsvertrag hierfür eine qualifizierte Mehrheit von z.B. 75% der abgegebenen Stimmen vor, wobei der betroffene Gesellschafter in der Regel kein Stimmrecht hat. Für die Beschlussfassung muss eine förmliche Gesellschafterversammlung einberufen werden (siehe hierzu oben unter 2.b.). Die Einziehung wird mit Zugang des Gesellschafterbeschlusses beim betroffenen Mitgesellschafter wirksam.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung. Grundsätzlich beträgt diese den vollen Verkehrswert der eingezogenen Geschäftsanteile. In vielen Fällen enthält der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung des Abfindungswerts und weitere Modalitäten hinsichtlich der Zahlung der Abfindung (z.B. Ratenzahlung).

Da die Abfindung durch die GmbH zu zahlen ist, muss der Grundsatz der Kapitalerhaltung beachtet werden (§§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG). Das bedeutet, dass die Abfindung nur aus freien Mitteln gezahlt werden darf, die nicht zur Deckung des Stammkapitals benötigt werden.

Da die Gesellschaft mit der Zahlung der Abfindung häufig überfordert ist, räumt der Gesellschaftsvertrag den verbleibenden Gesellschaftern nicht selten die Möglichkeit ein, den eingezogenen Geschäftsanteil gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Abfindungsguthabens zu übernehmen (sog. Zwangsabtretung).

Wurden die betroffenen Geschäftsanteile jedoch aufgrund Einziehung vernichtet (findet also keine Zwangsabtretung statt), so müssen die verbleibenden Gesellschafter eine Maßnahme vornehmen, um die Stammkapitalziffer und die durch die Einziehung verminderte Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile wieder in Einklang zu bringen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG - z.B. durch nominelle Aufstockung der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile).

Schließlich muss eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden.

c. Ausschluss

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein Mitgesellschafter auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden kann. 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Mitgesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine weitere Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder ernsthaft gefährdet, wobei alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind (z.B. Zerstörung des Vertrauensverhältnisses). Häufig entsteht Streit darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund gegeben ist.

Zudem ist der Ausschluss nur zulässig als äußerstes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Der Ausschluss erfolgt in drei Schritten:

  • Fassung eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung der Ausschlussklage mit Dreiviertelmehrheit, wobei der betroffene Mitgesellschafter kein Stimmrecht hat (im Rahmen einer förmlichen Gesellschafterversammlung - siehe oben unter 2.b.).
  • Erhebung der Ausschlussklage. Der Ausschluss erfolgt durch Gestaltungsurteil aufgrund der Ausschlussklage. Die Ausschlussklage ist jedoch entbehrlich, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafterbeschluss ausreichend ist.
  • Die Verwertung des Geschäftsanteils erfolgt nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung oder Übertragung auf die GmbH, Mitgesellschafter oder Dritte. Im Gegenzug erhält der ausgeschlossene Gesellschafter eine Abfindung, welche die Gesellschaft nur unter Beachtung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes zahlen darf (siehe oben unter 3.b.). Das Ausschließungsurteil steht unter der aufschiebenden Bedingung der Abfindungszahlung.

Der Gesellschaftsvertrag kann das Ausschlussverfahren, die Verwertung des Geschäftsanteils sowie die Zahlung der Abfindung näher regeln.

Die Gesellschafterliste muss infolge des Ausschlusses aktualisiert werden.

4. Fazit

Die Trennung von einem (geschäftsführenden) Mitgesellschafter sollte am besten einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern geregelt werden.

Soweit keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie der Ausschluss des Mitgesellschafters erzwungen werden kann.


Gerne berate ich Sie hinsichtlich der in Ihrem Fall verfügbaren Optionen.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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