Wie löse ich mich von der Kündigung meiner Wohnung?

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Kündigung meiner Wohnung zurückziehen?

Bin ich an meine Wohnungskündigung gebunden oder kann ich sie zurückziehen, zum Beispiel, wenn sich die neue Bleibe überraschend als unbewohnbar herausstellt?

Kann ich die Kündigung widerrufen?

Allein im Abschicken der Kündigungserklärung liegt noch keine rechtskräftige Erklärung, dass Sie sich vom Mietvertrag lösen wollen. Es ist zudem die Zustellung beim Vermieter erforderlich. Sollte diese noch nicht erfolgt sein, so müssen Sie schnell werden. Schaffen Sie eine gleichzeitige Zustellung eines Widerrufs der Kündigung, so entfaltet das Kündigungsschreiben keine Wirksamkeit. Dies lässt sich eindeutig der Regelung des § 130 Abs. 1 BGB entnehmen.

Gleichzeitigkeit bedeutet zumindest eine Zustellung am selben Tag. Das ist beispielsweise dann der Fall, sobald der Briefträger die Post in den Briefkasten legt, ganz egal, ob sich der Empfänger außer Haus oder sogar im Urlaub befindet. Sollten Sie auf Nummer gehen wollen und bringen die Post selbst zum Briefkasten des Empfängers, so kommt es für eine wirksame Zustellung an diesem Tag auf die Tageszeit an. Ein Einwerfen erst am Abend führt dazu, dass das Schreiben erst als am Folgetag als zugestellt gilt.

Sie können den Widerruf aber auch per Fax oder telefonisch mitteilen. Es gibt hier keine Formvorschrift, die einzuhalten wäre.

Die sicherste Form der Übergabe bleibt allerdings die Übergabe mit Quittungsbestätigung durch den Vermieter persönlich.

Grundsätzlich gilt: Sie müssen im Falle eines Rechtsstreits den rechtzeitigen Zugang eines Schreibens nachweisen können.

Kann ich die Kündigung anfechten?

Wenn der Vermieter die Kündigung bereits erhalten hat, eine gleichzeitige Zustellung des Widerrufs nicht mehr möglich ist, bleibt nur noch die Anfechtung. Dafür aber muss einer der Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 BGB vorliegen. In der Regel kommt hier nur die Anfechtung wegen einer Drohung oder arglistigen Täuschung in Betracht. Jetzt ist es an Ihnen, dafür den Nachweis zu führen, dass Ihr Vermieter Ihnen gedroht oder Sie getäuscht hat, woraufhin Sie das Kündigungsschreiben abgeschickt haben. Eine Drohung im Rechtssinne des Anfechtungsparagraphen verlangt allerdings weit mehr als nur einen Streit mit Ihrem Vermieter, in dem er ankündigt, Sie verklagen zu wollen.

Meist liegen die Gründe für den Widerruf der Kündigung allerdings ausschließlich im Bereich der neuen Wohnung und des neuen Vermieters. Diese lassen sich beim alten Vermieter nicht rechtsgültig geltend machen.

Welche Möglichkeiten bleiben mir?

Sollten sowohl Widerruf als auch Anfechtung nicht zum Ziel führen, so sind Sie an Ihre Kündigung dem Vermieter gegenüber gebunden. Sie können nunmehr als letztes Mittel versuchen mit Ihrem Vermieter eine einvernehmliche Lösung Ihres Problems zu erzielen. Im Idealfall erklärt er sich freiwillig mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden.

Im Ergebnis sollten sich Mieter daher gut überlegen, ob Sie den von Ihnen angemieteten Wohnraum kündigen. Dies sollte nicht vor dem Abschluss eines rechtswirksamen neuen Mietvertrages erfolgen. Eine bloße mündliche Zusage des neuen Vermieters ist keine Grundlage für die Kündigung der alten Wohnung.

Zeitlich sollten der alte Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen und der neue Mietvertrag so gestaltet sein, dass eine doppelte Mietzahlung vermieden wird. Hilfsweise kommt die Nachfrage beim alten Vermieter in Betracht, selbst für einen Nachmieter zu sorgen zu wollen. Das kann unter Umständen bares Geld sparen.

Ich beantworte gerne alle weiteren Fragen rund um die Wohnungsmiete. Dabei stehe ich sowohl Vermietern wie auch Mietern zur Verfügung. Selbstverständlich berate ich auch zur Problemlösung um Gewerbemietverträge sowie zum Wohnungseigentum.

Sprechen Sich mich an, Ihre Dagmar Andree, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Oelmayer, Kulitz & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater in Ulm.


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