Wie schon lange angekündigt – Neues zum Sorgerecht unverheirateter Eltern

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 31.1.2013 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beschlossen.

Das neue Sorgerecht berücksichtigt gesellschaftliche Veränderungen. In den letzten 20 Jahren hat sich der Anteil der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, stark erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung können ledige Väter die elterliche Mitsorge für ihre Kinder auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur dann versagt werden, wenn sie dem Kindeswohl nicht entspricht.

Es gilt folgendes: mit der Geburt des Kindes erhält die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Die Kindesmutter kann sodann ihr Einverständnis mit der gemeinsamen elterlichen Sorge erklären. Beide Elternteile können sich an das Jugendamt wenden, um eine Klärung herbeizuführen. Sollte die Kindesmutter nicht zustimmen, kann der Vater  bei dem Familiengericht einen Antrag auf Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. In diesem Verfahren kann die Kindesmutter zu dem Antrag des Vaters Stellung nehmen, wobei die Frist hierfür frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet. Äußert sich die Kindesmutter nicht oder geben ihre Äußerungen einen Zusammenhang mit dem Kindeswohl nicht her, sind zudem dem Gericht für das Kindeswohl relevante Umstände nicht bekannt, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamts. Nur in besonders gelagerten Fällen geht das Gericht im normalen Verfahren vor. Nur dann, wenn dies also zum Schutz des Kindes erforderlich ist, findet eine umfassende gerichtliche Prüfung statt.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht; insoweit erfolgt eine Kindeswohlprüfung.  Für den Kindesvater besteht auch die Möglichkeit der Erlangung der alleinigen elterlichen Sorge auch ohne Zustimmung der Kindesmutter. Dies kommt infrage in den Fällen, in denen ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung  der Alleinsorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die gesetzliche Neuregelung war erforderlich, weil der Gesetzgeber bereits seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Juli 2010 verpflichtet war, das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern neu zu regeln. Die bisherige gesetzliche Regelung gewährte dem „nichtehelichen" Kindesvater nur dann das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Kindesmutter dem zustimmte oder wenn beide Eltern heirateten. Hierin sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 GG.

Für die in der Praxis streitigen Verfahren wird die gesetzliche Neuregelung bedeuten, dass die Kindesmutter bei Vorliegen besonderer Gründe, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen, diese umfassend und fristgemäß dem Gericht vortragen lassen muss. Wenn das Gericht diese Gründe als erheblich ansieht, muss sodann der Kindesvater versuchen, diese zu entkräften. Letztlich hat sich das Familiengericht allein am Kindeswohl zu orientieren, so wie bisher auch.

Rechtsanwältin Weinreich

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel

Beiträge zum Thema