Wiedereingliederung

  • 1 Minuten Lesezeit

Jeder Arbeitnehmer, der entweder mindestens 6 Wochen am Stück oder aber innerhalb der letzten 12 Monate wegen derselben Erkrankung insgesamt mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig war, kann an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen (§ 84 II SGB X). Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um ein Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, dieses befristet oder unbefristet ist oder der Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder nicht.

Während die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme für den Arbeitnehmer freiwillig ist, so ist der Arbeitgeber hingegen zur Gewährung verpflichtet, da er sich andernfalls unter Umständen schadensersatzpflichtig macht (LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11).

Für die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art (LSG NW vom 30.08.2012 – L 16 AL 90/12). Insbesondere ist das für die Eingliederung in den Betrieb wesentliche Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung während der stufenweisen Wiedereingliederung suspendiert. Der Arbeitgeber darf nur, aber immer ausschließlich geprägt durch den Eingliederungsplan und die Eingliederungsvereinbarung, regeln, wie und wo der Arbeitsunfähige eingesetzt wird und welche Aufgaben er erledigen soll. Das hat seine Ursache darin, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Wiedereingliederung ausschließlich durch den zuvor ärztlicherseits erstellten Wiedereingliederungsplan bestimmt wird, da bei der Wiedereingliederungsmaßnahme therapeutische und rehabilitative Zwecke im Vordergrund stehen.

Dementsprechend erhält der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahme auch kein Gehalt, sondern bezieht weiterhin Krankengeld.

Nicht zu verwechseln ist die Wiedereingliederung mit dem Krankenrückkehrgespräch. Hier ist die die Führung eines solchen Gespräches für den Arbeitgeber freiwillig, die Teilnahme des Arbeitnehmers hingegen Pflicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens

Beiträge zum Thema