Willkürliche Abzüge bei Leistungen nach AsylbLG

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 04.01.2012

Asylbewerber, Geduldete und einige andere Ausländer beziehen Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Leistungen sind extrem niedrig, da sie seit 1993 nicht angehoben wurden und bereits damals deutlich unter dem Sozialhilfeniveau lagen. Daher sollten Betroffene, die Bewilligungsbescheide wegen Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen die Menschenwürde) angreifen. Es sind bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden und auch Vorlagebeschlüsse von Landessozialgerichten beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Voraussichtlich wird es im März 2012 dazu eine Entscheidung geben.

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Frage, ziehen fast alle Sozialämter willkürliche Pauschalen von den Leistungen ab und/oder bewilligen Alleinstehenden Ausländern nicht den Bedarfssatz eines Haushaltsvorstands sondern nur eines Haushaltsangehörigen. Es lohnt sich fast immer, gegen die Leistungshöhe vorzugehen. Die in Abzug gebrachten Pauschalen werden in der Regel damit begründet, dass Leistungen für Energie etc. durch Sachleistungen in der Gemeinschaftsunterkunft geleistet werden und diese gegenüber den Geldleistungen in Abzug zu bringen seien. Da jedoch völlig unklar ist, welche Bedarfe in welcher Höhe in den "Regelsätzen" des § 3 AsylbLG enthalten sind, können denknotwendig auch keine solchen Pauschalen in Abzug gebracht werden.

Betroffene sollten hier dringend den Rat eines Sozialrechtlers mit aufenthaltsrechtlichen Kenntnissen in Anspruch nehmen. Dies umso mehr, sollte Ihnen kein Bargeld sondern Gutscheine bewilligt werden.


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