Wirkung eines Berliner Testaments bei Scheidungsantrag

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Der Fall

Das OLG Oldenburg hatte über die Fortwirkung eines Berliner Testamtents nach Scheidung zu entscheiden.

Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Dabei ist die Vorschrift nach der ein Testament eigenhändig errichtet, also geschrieben sein muss, aufgehoben. Dies für den Fall, dass ein Ehepartner das Testament selbst geschrieben und auch unterschrieben hat. Der andere Partner muss dann nur noch selbst unterschreiben.

Die Frage der Wirkung des Testaments stellt sich ab Scheidungsantrag und Vorliegen der Voraussetzungen an sich nicht mehr. Das BGB sagt klar, dass es damit seine Wirkung verliert.

Im vorliegenden Fall aber haben sich die Partner nach Scheidungsantrag auf ein Mediationsverfahren geeinigt, in dem sie herausfinden wollten, ob sie es nicht doch noch einmal miteinander probieren wollten. Dazu kam es aber nicht mehr, weil der Ehemann starb. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehepartner bereits seit drei Jahren getrennt. In dieser Zeit hatte der Ehemann ein anderes Testament verfasst.

Das OLG musste nun entscheiden, ob das Testament nun galt, oder nicht. Zu einem Ergebnis im Mediationsverfahren war es nicht mehr gekommen, konnte aber als Hinweis genommen werden, dass die zur Scheidung erteilte Zustimmung des Ehemannes zurückgenommen war.

Das Urteil

Das Gericht sah das anders. Das Mediationsverfahren war zwar ein „vielleicht“, der Rücknahme der Zustimmung zu Scheidung. Dieses aber reicht nicht aus. Zumindest nicht bei dem bereits dreijährgen Getrenntleben.

Da der Ehemann zwischenzeitlich ein anderes Testament verfasst hatte, war die Ehefrau enterbt und muss sich nun mit dem Pflichtteil begnügen.


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