Wissenswertes rund um das Testament

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Mit dem Tod eines Menschen geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Wer nicht Erbe wird, kann im Einzelfall einen Pflichtteilsanspruch habe. Die damit oder bereits im Vorfeld entstehenden Fragen sind vielfältig, hier soll ein erster kurzer Überblick gegeben werden.

Maßgeblich für die Bestimmung, wer Erbe ist, ist zunächst, ob der Erblasser für den Fall des Todes eine wirksame letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) getroffen hat oder nicht. Im letztgenannten Fall, dass eine solche Verfügung fehlt oder sie unwirksam ist, bestimmt dann das Gesetz im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, wer Erbe ist. Es geht dabei im Wesentlichen schlicht um Fragen der Abstammung. Hierbei können allerdings Ergebnisse zu Stande kommen, die für alle Beteiligten unerwünscht oder belastend sind, z. B. wenn zerstrittene Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden und diese dann auseinandersetzen müssen. Zur Vermeidung dieser Nachteile ist eine bewusste Erbschaftsplanung wesentlich sinnvoller.

Erbschaftsplanung durch Testament

Eine gute Erbschaftsplanung ist vorausschauend und rechtzeitig. Hierdurch lassen sich vielfältige Probleme im Vorfeld vermeiden. Man kann selbst und wohlüberlegt dafür sorgen, dass das eigene Vermögen in die aus Sicht des Erblassers „richtigen Hände“ gelangt. Eine überlegte Planung lässt zudem nach dem Erbfall für den oder die Erben keine Fragen offen und gibt hinreichend Klarheit, was der letzte Wille des Erblassers war. Eventuell sind begleitend auch Regelungen zu treffen, die noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers umgesetzt werden, die man unter dem Stichwort der „vorweggenommenen Erbfolge“ zusammenfassen kann.

Die häufigste Form der Erbschaftsplanung ist die durch Testament. Ein Testament kann dabei entweder in notarieller Form abgefasst werden, oder aber auch ohne Notar in der sogenannten privatschriftlichen Form.

Fehlerquellen erkennen und vermeiden

Die Abfassung eines privatschriftlichen Testaments ist dabei nicht unbedingt schwierig, es sind allerdings einige Punkte zu beachten, um Fehler zu vermeiden. Ist ein privatschriftliches Testament fehlerhaft, z. B. weil nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form beachtet worden ist, ist das Testament unwirksam mit der Folge, dass stattdessen die (eigentlich ungewünschte) gesetzliche Erbfolge eintritt.

Bei der privatschriftlichen Form ist vor allem zu beachten, dass das Testament eigenhändig, also mit der eigenen Hand, geschrieben und auch unterschrieben ist. Ein auf dem Computer vorgeschriebenes, ausgedrucktes und dann nur noch unterschriebenes Testament ist dagegen nicht wirksam. Zugleich ist zu beachten, dass das Testament auch leserlich ist. Kann ein Testament trotz größter Mühe nicht entziffert werden, ist es ebenfalls unwirksam. Zudem ist das Testament höchstpersönlich zu errichten.

Es ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, bei dem Testament den Ort und das Datum seiner Abfassung anzugeben, es soll aber ausdrücklich erfolgen und ist auch aus Beratersicht dringend anzuraten: Denn gültig ist immer nur das letzte Testament, weil es die vorherigen Testamente aufhebt. Welches das letzte Testament ist, kann aber sicher nur bei einer Datierung ermittelt werden.

Zudem sollten die Verfügungen und Regelungen in dem Testament klar, vollständig, verständlich und nachvollziehbar sein, weil ansonsten eine aufwändige Auslegung erfolgen muss. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die richtige und deutliche Wortwahl an, um Klarheit zu schaffen. Insbesondere sind klar der oder die Erben zu bestimmen. Viele kennen zwar Begriffe, die zum Gebiet des Erbrechts gehören: Testament, Erbe, vermachen, Pflichtteil, Erbschein. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. In der Umgangssprache verwendete Begriffe haben rechtlich oft eine ganz andere Bedeutung. „Vermachen“ ist z. B. etwas anderes als „vererben“.

Enthält ein Testament nur die Regelung „Peter bekommt das Auto und Klara bekommt das Haus.“, ist dies z. B. keine Erbeinsetzung, wenn neben dem Auto und dem Haus noch ein weiteres Grundstück, ein Aktienpaket und verschiedene Konten vorhanden sind. Wem diese zukommen sollen, wurde hier nicht geregelt. Hier hätte der Erblasser also nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügt, sondern nur über Teile. War sich der Erblasser hierüber bei der Abfassung des Testamentes nicht im Klaren, muss das Testament langwierig ausgelegt werden, mitunter mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten. Auch die Regelung „Ich vererbe alles der Kirche.“ ist mindestens auslegungsbedürftig: Ist die Ortsgemeinde gemeint oder eine darüberliegende Ebene wie der Kirchenkreis oder das Bistum, je nach Konfession?

Weiter ist darauf zu achten, dass das Testament durchführbar ist, was z. B. dann schwierig wird, wenn als Erben eingesetzte Personen bereits vorverstorben sind und keine Ersatzerben bestimmt wurden oder Gegenstände, die zugewendet werden sollen, nicht mehr vorhanden sind. Es ist daher ratsam, ein einmal abgefasstes Testament in regelmäßigen Abständen, vielleicht alle vier bis fünf Jahre als Faustregel, oder bei gravierenden Änderungen durchzusehen und zu überprüfen, ob die einmal getroffenen Regelungen noch gewünscht oder noch vollziehbar sind. Ggf. ist ein Testament unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften neu zu fassen oder zu ändern.

Im Einzelfall ist zu empfehlen, sich bei der Erbschaftsplanung auch durch einen Steuerberater beraten zu lassen, um auch steuerlich sinnvolle Lösungen zu finden und etwaige Freibeträge sinnvoll auszuschöpfen.

Verwahrung und Zentrales Testamentsregister

Schließlich sollte ein Testament so verwahrt werden, dass es im Bedarfsfall von den Hinterbliebenen rechtzeitig und nicht erst nach Verteilung des Nachlasses aufgefunden wird. Zugleich sollte auch Sorge getragen werden, dass das Testament nicht in die falschen Hände gelangt. Selbstverständlich darf ein Testament im eigenen Schreibtisch aufbewahrt werden oder einem Dritten zur Aufbewahrung gegeben werden. Ist der Todesfall eingetreten, muss derjenige, der ein Testament in Besitz hat oder auffindet, dieses unverzüglich bei dem Amtsgericht als Nachlassgericht abliefern.

Man kann das Testament aber auch von Anfang an amtlich gegen Gebühr beim Amtsgericht verwahren lassen, was bei einem notariellen Testament automatisch erfolgt. Zugleich wird das Testament im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Aber auch bei einem privatschriftlichen Testament ist die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht ohne Weiteres möglich. Dazu reicht es der Testierende beim Amtsgericht selbst ein und lässt es auch im Zentralen Testamentsregister eintragen. Das Register wird bei jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft.

Rechtsanwalt Dr. Volker Heise


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