Wissenswertes zum Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 14.11.2011

Sie sind schwanger und befürchten eine Kündigung? Wie weit reicht der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz?
Wir haben einige wissenswerte Punkte für Sie zum Thema Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz zusammengefasst: Der Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG gilt während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Alle Arbeitnehmerinnen - unabhängig vom Arbeitsaufkommen - sind geschützt. Der Kündigungsschutz bezieht sich auf alle arbeitgeberseitigen Kündigungen. Nicht umfasst sind dabei allerdings andere Beendigungsgründe, beispielsweise eine Befristung. Um einen Kündigungsschutz geltend zu machen, muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft vorliegen (Attest des Arztes). Dabei muss der Arbeitgeber wissen, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist. Allerdings kann die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung die Schwangerschaft mitteilen und damit eine Kündigung unwirksam machen. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass es Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz gibt: Unter bestimmten Umständen (z.B. Stilllegung des Betriebes) kann der Arbeitgeber vor der Kündigung die behördliche Zustimmung zur Kündigung einholen. Die nach behördlicher Zustimmung auszusprechende Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

RA´in Bettina von Braunschweig

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