Witwenrente: Nicht nach nur 17 Tage währender Ehe

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 02.01.2012
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer so genannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium leidet und die Ehe auch nur 17 Tage dauerte. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an Krebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und von Hartz IV-Leistungen lebende Witwe hingegen meint, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei.

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe 2001 geregelt, dass kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (so genannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (zum Beispiel infolge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr «auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere». Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Das LSG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 5 R 320/10

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