Witwenrente oder Versorgungsehe - Klarstellung durch das Sozialgericht Berlin in Scheidungsfällen

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Ein Anspruch auf Witwenrente wird seitens der Versicherungsträger abgelehnt, wenn sich die Eheschließung als Eingehen einer sogenannten Versorgungsehe darstellt. Diese wird seit dem Jahr 2002 gesetzlich vermutet, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist hier auf das Urteil des Sozialgerichtes in Berlin vom 30.05.2012 (S 11 R 5359/08) hin, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe für den Fall eines vorher abzuschließenden Scheidungsverfahrens konkretisiert:

  • Die in dem Urteilsfall zu beurteilende und in 2007 geschlossene Ehe dauerte lediglich 19 Tage, die Klägerin hatte allerdings mit dem verstorbenen Ehemann vorher bereits seit 2000 zusammengelebt. Eine frühere Eheschließung war wegen eines seit 2001 rechtshängigen und erst in 2006 beendeten Scheidungsverfahrens sowie des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Ehemannes nicht möglich.
  • Hier sah das Sozialgericht die besonderen Umstände als gegeben an, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Eheschließung schließen ließen. Es machte deutlich, dass allein innere Umstände nicht ausreichen, sondern dass eine Gesamtwürdigung des Sachverhaltes erforderlich ist. Die lebensbedrohliche Erkrankung erfüllte diese Anforderungen gerade nicht. In diesem Fall müssen aber die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Beweggründe gerade ein besonderes Gewicht haben.
  • Für das Sozialgericht Berlin waren hier die objektiven Hindernisse, die durch das laufende Scheidungsverfahren gegeben waren, für die Würdigung entscheidend. Vor Rechtskraft des Scheidungsurteils war eine Ehe mit der Klägerin gar nicht möglich gewesen, so dass erst nach Kenntnis von dieser Rechtskraft die Ehe eingegangen werden konnte.
  • Zum Abschluss ein steuerlicher Hinweis: Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Wertung werden die steuerlichen Konsequenzen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung gezogen. Dies betrifft z.B. in der Erbschaftsteuer die erbschaftsteuerlichen Freibeträge und Steuersätzeund die tariflichen Vorteile in der Einkommensteuer.

http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de/de/Rechtsberatung/Erbrecht


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