Rechtstipp vom 16.11.2009

WM-Marken: FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero

(Val) Die FIFA hat im Streit mit Ferrero um Eintragungen von Marken, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen, eine Niederlage erlitten. Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte dem Begehren der FIFA auf Löschung der von Ferrero eingetragenen Marken eine Absage.

Die FIFA hat als Veranstalterin der Fußball-Weltmeisterschaften zahlreiche Marken inne, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Der BGH hat die Löschungsansprüche der Klägerin - ebenso wie das Berufungsgericht - sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe. Die Klägerin könne die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen «WM 2010», «GERMANY 2006» und «SOUTH AFRICA 2010» stützen.

Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der BGH ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 183/07

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