Unterschreitet eine vermietete Wohnung die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche um zehn Prozent, stellt dies einen Sachmangel dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Bei der Berechnung der Höhe einer solchen Mietminderung spielt es keine Rolle, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag lediglich mit «ca.» angegeben war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass deswegen keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist.
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit «ca. 100 Quadratmeter» angegeben. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von Miete auf, die sie in den Jahren 2002 bis 2007 zu viel gezahlt hätten. Sie begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen. Es meint, die Minderung sei nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die «ca.»-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen.
Dieser Ansicht ist der BGH entgegen getreten. Dem relativierenden Zusatz «ca.» komme für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zu, stellten die Richter klar. Die Minderung solle die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe. Die Mangelhaftigkeit liege aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweiche.
Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu treffen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 144/09
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