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Wohnungseigentümer kann Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen von übrigen Wohnungseigentümern verlangen

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In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer typischen Streitfrage zwischen Wohnungseigentümern befasst:

Es kommt häufig vor, dass einzelne Wohnungseigentümer es für erforderlich halten, Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, andere Wohnungseigentümer dies jedoch - meist aus Kostengründen - ablehnen.

In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wie in rechtlicher Hinsicht zu verfahren ist und insbesondere welche Rechte der oder die Wohnungseigentümer haben, die eine Durchführung der Sanierungsmaßnahmen anstreben.

Hierzu hat der BGH in seinem Urteil nun entschieden, dass auch ein einzelner Wohnungseigentümer gegenüber den restlichen Mitgliedern der WEG deren Zustimmung zu Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum geltend machen kann, sofern die Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderlich und dringlich sind.

Hierbei hat der BGH berücksichtigt, dass grundsätzlich die einzelnen Wohnungseigentümer ein weitreichendes Ermessen bei ihrer Entscheidung haben, welche Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen oder welche nicht.

Solche Maßnahmen jedoch, die unabdingbar erforderlich sind und ebenso dringlich sind, führen nach Auffassung des BGH zu einem Anspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers, gegenüber den anderen Mitgliedern bzw. der Gemeinschaft auf Zustimmung zur Durchführung dieser Maßnahme.

BGH Urteil 17.10.2014, Aktenzeichen V ZR 9/14


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