Hat ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarfs die Wohnung aufgekündigt, was im nachfolgenden Gerichtsverfahren aber als unrechtmäßig zurückgewiesen wurde, so hat er damit nicht das Recht verwirkt, (hier: 3) Jahre später mit derselben Begründung das Mietverhältnis beenden zu wollen. Das Argument der Mieter, mit der Zurückweisung der ersten Kündigung dürfe der Grund "Eigenbedarf" nicht mehr vorgebracht werden, weil er "verbraucht" sei, zog nicht. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Regelung zwar im Arbeitsrecht für möglich, nicht jedoch im Mietrecht. Denn die Verhältnisse beim Vermieter könnten sich seit der ersten - erfolglosen - Kündigung geändert haben. (BGH, VIII ZR 62/08)
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