YouTube und Google bei Urheberrechtsverstößen zur Herausgabe von E-Mail-Adressen verpflichtet

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Internetanbieter YouTube und Google bei Urheberrechtsverstößen die E-Mail-Adressen von Nutzern mitteilen müssen. Die IP-Adressen und Telefonnummern müssen aber nicht herausgegeben werden.

YouTube und Google sind im Falle von Urheberrechtsverstößen im Rahmen von hochgeladenen Inhalten verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer an die Rechteinhaber herauszugeben. Für die Telefonnummern und IP-Adressen gilt dies aber nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 22. August 2017 (Az.: 11 U 71/16).

Geklagt hat ein deutscher Filmverwerter. Dieser hatte im Jahr 2013 YouTube und dessen Mutterkonzern und Alleingesellschafterin Google wegen des Anbietens von zwei Filmen in Anspruch genommen. Diese Filme waren von drei verschiedenen Nutzern auf der Plattform YouTube veröffentlicht und jeweils mehrere tausendmal abgerufen worden.

Um Uploads vornehmen, brauchten die Benutzer zunächst ein Google-Nutzerkonto, welches bei der Anmeldung zur Angabe des Namens, einer E-Mail-Adresse, des Geburtsdatums und der Postadresse aufgefordert hat. Die Nennung der Postadresse ist aber nicht verpflichtend. Die Unternehmen überprüfen zudem die wahrheitsgemäße Angabe der eingegebenen Daten nicht. Möchte ein Nutzer Videos einer Länge von mehr als 15 Minuten Länge veröffentlichen, musste er zusätzlich eine funktionierende Telefonnummer angeben, an die anschließend ein Freischaltcode gesendet wird. Die Veröffentlichung ist erst möglich, wenn dieser im Nutzerkonto eingegeben wird.

Die Klägerin will die unter Pseudonym handelnden Uploader der von ihr vertriebenen Filme wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beiden beklagten Unternehmen die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer verlangt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass ihnen diese Angaben ihnen nicht vorlägen, begehrten die Rechteinhaber alternativ die Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen. Das LG Frankfurt wies die Klage noch im Jahre 2016 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Bekanntgabe der Daten (Az.: 2-03 O 476/13).

Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen

Dies sah das OLG Frankfurt anders. Danach haben YouTube und Google die E-Mail-Adressen an die Rechteinhaber rauszugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen nicht mitgeteilt werden. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass die Unternehmen nach Ansicht des Gerichts für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gemäß § 101 Abs. 2 UrhG „gewerbsmäßig Dienstleistungen“ zur Verfügung gestellt hätten. Daher seien sie verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen.

Unter den Begriff der „Anschrift“ falle die E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers. Dass mit dieser Bezeichnung im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint wäre, sei rein historisch begründet. Auch bei einer E-Mail-Adresse handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Kein Anspruch auf Herausgabe der Telefonnummer und IP-Adresse

Der Auskunftsanspruch des Urheberrechts umfasse dagegen nicht Telefonnummern und IP-Adressen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörpern eine „Anschrift“ einerseits und die Telefonnummer andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Bei IP-Adressen handele es sich bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme, sondern sie allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde, diene. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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