YouTube & Recht: Prankvideos auf YouTube verboten? Was droht?

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Streiche mit versteckter Kamera oder auch „Pranks“ dürften mittlerweile den meisten bekannt sein. Auf YouTube häufen sich derartige Videos und werden inhaltlich immer ausgefallener. Besonders die „Pranks“ in der Öffentlichkeit mit fremden Leuten sind erfolgsversprechend, um sie möglichst authentisch wirken zu lassen und viel Aufsehen damit zu erregen und Klicks zu generieren.

Aber sind socle "Prank-Videos" eigentlich erlaubt? Wie sieht es rechtlich aus?

Recht am eigenen Bild

Die „Pranks“ leben davon, dass sie an unwissenden Personen ausprobiert und deren Reaktionen auf dem Video festgehalten werden. Anschließend wird das Video dann auf YouTube veröffentlicht. 

Es sollte dabei beachtet werden, dass das Veröffentlichen von Videos mit fremden Personen darauf gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen kann. Dieses Recht ist eine Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist in den §§ 22, 23 KUG geregelt.

Grundsätzlich wird für die Veröffentlichung die Einwilligung der gefilmten Personen benötigt. Theoretisch ist die Einwilligung auch mündlich möglich, beweissicher ist das aber nicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, bietet sich die Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung an.

Es gibt zwar ein paar Ausnahmen in § 23 KUG, wonach keine Einwilligung nötig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ neben einer Örtlichkeit zu sehen ist. Da es bei den Videos mit versteckter Kamera aber meistens wohl darauf ankommt, gerade die Reaktion der betroffenen Person zu filmen, wird sie im Regelfall nicht bloß „Beiwerk“ sein.

Aber selbst wenn eine Ausnahme greift, dürfen im Einzelfall keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Deswegen sollte in jedem Fall eine Einwilligung eingeholt werden.

Was droht dem YouTube-Kanalbetreiber?

Er muss in erster Linie mit einer Abmahnung rechnen. Die Abmahnung bezweckt dabei die außergerichtliche Streitbeilegung und ist damit grundsätzlich günstiger als ein Gerichtsverfahren.

Vorsicht ist bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung geboten, die vom „Täter“ unterschrieben werden soll. Durch die Unterlassungserklärung soll sichergestellt werden, dass ein solcher Verstoß nicht nochmal vorkommt. Diese sind aber teilweise zu weit gefasst und mit recht hohen Vertragsstrafen verbunden!

Alternativ kann es aber auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen!

Löschungs- und Unterlassungsansprüche

Der YouTube-Kanalbetreiber, der das Video veröffentlicht, hat unter anderem Unterlassungsansprüche zu befürchten. Das heißt nicht, dass ein einfaches Nichtstun ausreicht.

Da er durch das Video „einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat“, ist von der Unterlassungsverpflichtung auch die Beseitigung dieses Zustands umfasst. Zur Beseitigung gehört erst einmal das Löschen des eigenen Videos! Darüber hinaus muss er alle möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die zur Löschung im Internet erforderlich sind.

Und das ist auch nachvollziehbar. Denn die Streiche sind gerade darauf angelegt, eine möglichst peinliche oder spektakuläre Reaktion auf dem Video einzufangen. Und was einmal im Internet ist, verschwindet nicht so schnell wieder!

Wenn Dritte aber selbstständig das Video weiterverbreiten und es dadurch noch im Internet abrufbar ist, fällt dem Kanalbetreiber kein Verstoß zur Last.

In einem vergangenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde einem YouTuber, der ein Prank-Video ohne Einwilligung der abgebildeten Person auf YouTube verbreitete, für den Fall des erneuten Uploads des Videos ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro angedroht.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wenn der betroffenen Person dazu noch ein nachweisbarer Schaden durch das Video entsteht, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Vor allem die Kosten, die mit der Abmahnung verbunden sind, können auf den YouTube-Kanalbetreiber zukommen. Ein Schmerzensgeld kommt möglicherweise ebenfalls in Betracht.

In erster Linie wird es dem Betroffenen aber wohl auf die Löschung ankommen!

Strafrechtliche Konsequenzen

Der Trend neigt dazu, dass die „Pranks“ immer extremer werden. Die strafrechtlichen Grenzen sollten dabei aber gewahrt werden. Natürlich dürfen fremde Personen nicht beleidigt, belästigt oder körperlich angegangen werden. 

Die Liste der möglichen betroffenen Vorschriften ist lang. Deswegen empfiehlt es sich, lieber vorher genau zu überlegen.

Fazit

Für die Veröffentlichung von Pranks auf YouTube muss im Regelfall die Einwilligung der jeweils gefilmten Person vorliegen. Am besten schriftlich!

Ansonsten drohen rechtliche Schritte, die darauf zielen, das Video erstmal zu löschen und auch künftige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht zu verhindern.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sterntv, WDR etc.). Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
  Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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