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Zahlung des Mindestentgelts in der Pflegebranche

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Seit dem 1.8.2010 gilt die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungsverordnung/PflegeArbbV). Diese legt insbesondere das in der Pflegebranche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlende Mindestarbeitsentgelt fest. Für die neuen Bundesländer (außer Berlin) beträgt das Mindestentgelt seit dem 1.7.2013 je Stunde 8,00 €.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19.11.2014 klargestellt, dass das Mindestentgelt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Das BAG hat auch entschieden, dass arbeitsvertragliche Regelungen, wonach für Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft ein geringeres als das Mindestentgelt zu zahlen ist, unwirksam sind. Denn die PflegeArbbV regelt ausdrücklich, dass das Mindestentgelt "je Stunde" zu zahlen ist. Einschränkungen für Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft sieht die Verordnung nicht vor.

Wichtiger Hinweis: Sollten Arbeitnehmer in der Pflegebranche das Mindestentgelt gemäß PflegeArbVV nicht erhalten haben, müssen sie darauf achten, ihre Lohnansprüche innerhalb der in § 4 der PflegeArbbV geregelten Ausschlussfrist geltend zu machen! Anderenfalls verfallen ihre Ansprüche auf das Mindestentgelt.

Die Pflegearbeitsbedingungsverordnung wird am 31.12.2014 außer Kraft treten, denn ab 2015 gilt das Mindestlohngesetz in ganz Deutschland.

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