Zahlung von Nutzungsentschädigung bei Verbleib eines Ehegatten in der gemeinsamen Eigentumswohnung

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Oft haben Ehepartner während der Ehe eine Wohnung gekauft und sind beide Eigentümer der
Wohnung geworden. Im Falle einer Trennung stellt sich immer die Frage, was passiert mit der Ehewohnung?

Nicht selten möchte ein Ehepartner in der Wohnung bleiben. Können sich die Ehepartner bei Trennung nicht einigen, wer in der Wohnung verbleibt, muss durch einen Partner ein Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs.1 BGB bei Gericht gestellt werden. Wer von den Partnern in der Wohnung bleiben kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und danach für welchen Ehegatten ein Auszug eine Härte bedeutet und mit größeren Nachteilen verbunden wäre. Während der Trennungszeit kann der andere weichende Ehepartner als Miteigentümer nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB eine Nutzungsentschädigung verlangen. § 1361b Abs.3 S.2 BGB regelt, dass eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Für die Höhe der Vergütung für die Nutzung sind daher die Umstände des Einzelfalles entscheidend, z.B. Lebensumstände der Ehegatten, Verdienst der Ehegatten, Höhe der ortsüblichen Miete etc.

Bei einer Eigentumswohnung beider Ehegatten gilt die Wohnungszuweisung nur für die Trennungszeit. Nach der Scheidung müssen sich die Ehegatten einigen, ob ein Ehegatte weiter in der Wohnung verbleibt oder die Wohnung verkauft wird.

Können sich die Parteien nicht einigen, hat ein Ehegatte als Miteigentümer die Möglichkeit eine Teilungsversteigerung bei Gericht zu beantragen, und einen zwangsweisen Verkauf der Wohnung durchzusetzen. Dies ist mit Verlusten beim Kaufpreis verbunden. Eine Teilungsversteigerung kann in der Regel erst nach mindestens einem Jahr Trennung oder nach Scheidung beantragt werden.

Bleibt ein Ehegatte auch nach der Scheidung in der Wohnung wohnen, besteht für den Anderen weiter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Falls der Ehegatte auch zum Unterhalt verpflichtet ist, werden die Zahlungen der Nutzungsentschädigung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.


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