Zahlungen einer Geldstrafe aus der Insolvenzmasse unterliegen der Insolvenzanfechtung

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Aus dem Strafcharakter einer Geldstrafe ergibt sich kein Vorrang der Vollstreckung von Geldstrafen vor den Regelungen der Insolvenzordnung. Die Bezahlung einer Geldstrafe aus der Insolvenzmasse unterliegt daher nach Ansicht des Landgerichts Hildesheim der Insolvenzanfechtung.

Ein Gastronom bezahlte am 21. August 2008 eine ihm auferlegte Geldstrafe in Höhe von 963,50 €, nachdem am 6. Juni 2008 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war.

Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an und verlangte vom Land Niedersachsen Rückzahlung des Betrages an die Insolvenzmasse. Dieses lehnt das Begehren des Insolvenzverwalters ab. Aus dem Strafcharakter einer Geldstrafe ergebe sich ein Vorrang der Vollstreckung von Geldstrafen vor den Regelungen der Insolvenzordnung. Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung fänden daher keine Anwendung.

Amtsgericht und Landgericht gaben dem Insolvenzverwalter Recht.

Der Insolvenzschuldner hat die Geldstrafe die Insolvenzgläubiger benachteiligend aus der Insolvenzmasse entnommen. Die Zahlung einer Geldstrafe ist eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzordnung.

Das Landgericht zitiert zustimmend den Bundesgerichthof: „Die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners sollen nicht den Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden. Wenn deshalb Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es widersprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders zu schützen".

Diese Nachrangigkeit der Strafvollstreckung mag vom Gesetzgeber nicht bedachte Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen durch die Staatsanwaltschaften mit sich bringen. Der staatliche Strafanspruch wird durch sie aber nicht in der Weise beeinträchtigt, dass eine Strafvollstreckung überhaupt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich wäre. Im Spannungsverhältnis zwischen Insolvenz- und Strafvollstreckungsrecht bleibt zu dessen Realisierung ja die Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

(Quelle: Landgericht Hildesheim, Urteil vom 14.01.2010; 1 S 58/09

Vorinstanz: Amtsgericht Hildesheim, Urteil vom 01.10.2009; 448 C 33/09)

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