Zahlungsaufforderung vom Insolvenzverwalter wg. Insolvenzanfechtung – nicht voreilig zahlen, sondern prüfen lassen!

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Die Insolvenzanfechtung ist, trotz Rückgang der Unternehmensinsolvenzen oder gerade aus diesem Grunde, nach wie vor ein leidiges Thema für Dienstleister und Lieferanten.

Die Leistung wurde längst erbracht, doch der Kunde zahlt einfach nicht. Dann folgen Mahnungen, Gespräche, E-Mail- und Schriftverkehr. Mit etwas Glück wird die offene Forderung dann zumindest teilweise gezahlt.

Doch was passiert, wenn der Kunde hiernach Insolvenz anmelden muss? In diesem Fall besteht zumeist nicht nur das Problem unter Umständen einen Kunden zu verlieren. Häufig wird der Dienstleister / Lieferant auch noch mit Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzanfechtung konfrontiert. Teilweise werden Zahlungen des insolventen Kunden an den Dienstleister / Lieferanten über Jahre zurückgefordert. Aufgrund einer sehr zu begrüßenden Gesetzesänderung wurde der Zeitraum der praxisrelevanten Fälle von 10 Jahren jedoch nunmehr auf „nur“ noch 4 Jahre begrenzt.

Was ist Insolvenzanfechtung? 

Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129ff. der Insolvenzordnung geregelt und ermöglicht es dem Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen (insbesondere Zahlungen des insolventen Unternehmens / Unternehmers oder Schuldners) für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren rückgängig zu machen, was der Gläubigergleichbehandlung dienen soll.

Klassische Fälle sind schleppende Zahlungen des insolventen Kunden, was nach früherer Rechtsprechung bereits ein starkes Indiz für die Kenntnis des Dienstleisters / Lieferanten von der Insolvenzreife des Kunden war.

Wie verhalte ich mich bei einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter? 

Die wichtigste Verhaltensregel bei einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter ist:

Zahlen Sie auf keine Fall voreilig und schon gar nicht ohne Rücksprache mit einem insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwalt. 

Aufgrund der ausufernden Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen durch die Verwalter hat der Bundesgerichtshof in 2021 und 2022 wegweisende Entscheidungen getroffen und damit die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungs-ansprüchen deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen führen dazu, dass eine Vielzahl von Insolvenzanfechtungsansprüchen, insbesondere aus § 133 Abs. 1 InsO, nicht mehr ohne weiteres durchgesetzt werden können. Häufig lassen sich daher solche Ansprüche meist ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil erfolgreich abwehren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Sie können hierbei auf unsere langjährige Erfahrung in der Abwehr solcher Ansprüche und  unser umfangreiches Spezialwissen in dieser besonderen Rechtsmaterie zurückgreifen.  




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