Zahnarzt haftet bei fehlerhafter Aufklärung über Risiken

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Zahnarzt haftet bei fehlerhafter Aufklärung über Risiken

Dass (Zahn-) Ärzte nicht nur bei Behandlungsfehlern, sondern auch bei der fehlerhaften Aufklärung über die Folgen einer Behandlung haften, kam nun einer Patientin zu Gute, in deren Fall streitig war, ob eine Fehlbehandlung vorlag. In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Sachverhalt (Beschlüsse vom 06.07.2012 und 22.08.2012, Az. 5 U 496/12) hatte sich die Klägerin von dem beklagten Zahnarzt zwei Implantate einsetzen lassen. Folge der Behandlung war eine dauerhafte Schädigung der im Kiefer verlaufenden Nerven. Das Landgericht hatte der von der Klägerin erhobenen Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung, dass der Zahnarzt zum Ersatz der in Zukunft entstehenden Schäden verpflichtet ist, nach Beweisaufnahme stattgegeben, da nach Ansicht des Gerichts ein Behandlungsfehler nachgewiesen war. Gegen die Verurteilung wandte sich der Beklagte und führte aus, warum ein Behandlungsfehler nicht gegeben ist. Die Berufung wurde vom Senat ohne weitere Beweisaufnahme verworfen, da dem Beklagten jedenfalls eine fehlerhafte Aufklärung über die Risiken des Eingriffs zur Last falle.

Im Leitsatz führt der Senat dazu aus:

„1. Birgt ein Zahnärztlicher Eingriff (hier: Versorgung mit Implantaten) das seltene, den Patienten aber erheblich beeinträchtigende Risiko einer dauerhaft verbleibenden Nervenschädigung, muss auch darüber aufgeklärt werden. Beweispflichtig für die umfassende und sachgemäße Aufklärung ist der Zahnarzt. Der Hinweis „Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist unzureichend, weil er nicht verdeutlicht, dass ein nicht mehr zu behebender Dauerschaden eintreten kann."

Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Der behandelnde Zahnarzt ist nicht nur verpflichtet, die Behandlung entsprechend der ärztlichen Kunst durchzuführen, sondern er muss den Patienten auch ordnungsgemäß und umfassend über die wesentlichen Risiken der Behandlung aufklären, damit der Patient selbst entscheiden kann, ob er sich und seinen Körper diesem Risiko aussetzen will. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Senat klargestellt, dass dies auch für seltene Risiken gilt, sofern diese Risiken im Falle ihrer Realisierung für den Patienten eine erhebliche und dauerhafte Auswirkung haben.

Im Ergebnis wurde der Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR anstelle der geforderten 15.500 EUR zugesprochen.

Angesichts der Tatsache, dass in der Praxis die Aufklärung - wenn überhaupt - mittels vorgedruckter Hinweisbögen erfolgt, lohnt sich im Fall des Eintritts eines Schadens für den Patienten, diese Belehrung rechtlich überprüfen zu lassen.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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